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7.2.3
Ermittlung der zulässigen
Hauptbrandabschnittsfläche
Sicher-
heits-
kategorie
Gesamtanzahl der oberirdischen Geschoße des
Betriebsbaues
3
4
> 4
Feuerwiderstandsdauer der tragenden und
aussteifenden Bauteile
R 90 und A2
(2)
R 90 und A2
(2)
R 90 und A2
K 1
1.800
1.500
1.200
K 2
2.700
2.300
1.800
K 3.1
3.200
2.700
2.200
K 3.2
3.600
3.000
2.400
K 4.1
4.500
3.800
3.000
K 4.2
6.500
5.000
4.000
(2) Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt R 60, ohne A2.
Tabelle 7.2.3-2: „Tabelle 1: Zulässige Netto-Grundfläche je ober-
irdisches Geschoß innerhalb von Hauptbrandabschnitten in
m²“,Teil 2/2
2
Bei der Anwendung der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie
2.1 ist jedenfalls die Definition des Geschoßes zu
beachten: So kann beispielsweise ein in einer Pro-
duktionshalle liegendes Kundenzentrum dazu füh-
ren, dass die gesamte Produktionshalle unabhängig
von der Fläche des Bürotraktes als mehrgeschoßig
eingestuft wird (Abbildung 7.2.3-1).
Die maximal zulässige Geschoßfläche der Tabelle 1
der OIB-Richtlinie 2.1 ist in der Praxis aufgrund der
geplanten Nutzung gelegentlich nicht ausreichend.
Mögliche Rechenverfahren zur Erweiterung der ma-
ximal zulässigen Geschoßfläche sind beispielsweise
2
OIB-Richtlinie 2.1 – Brandschutz bei Betriebsbauten, März 2015,
OIB-330.2-012/15. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde die
Originaltabelle geteilt.
Anwendung der
Tabelle 1 der
OIB-RL 2.1
Maximal zulässige
Geschoßfläche
Mögliche Rechen-
verfahren