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7.2.3
Ermittlung der zulässigen
Hauptbrandabschnittsfläche
7.2.3 Ermittlung der zulässigen
Hauptbrandabschnittsfläche
Die zulässige Grundfläche je oberirdisches Geschoß
innerhalb eines Hauptbrandabschnittes wird gemäß
der nachfolgenden Tabellen 1 und 2 der OIB-Richtli-
nie 2.1 (Tabellen 7.2.3-1 und 7.2.3-2) in Abhängigkeit
von der Sicherheitskategorie, der Anzahl der Ge-
schoße sowie der Feuerwiderstandsdauer der tra-
genden und aussteifenden Bauteile ermittelt.
Hierbei sind bezüglich der Geschoßflächen nachfol-
gende Regelungen zu berücksichtigen:
a) Flächen von Räumen im Gesamtausmaß von nicht
mehr als 50 % der zulässigen Netto-Grundfläche
und nicht mehr als 1.200 m² bleiben unberück-
sichtigt, wenn diese von brandabschnittsbilden-
den Bauteilen gemäß Punkt 3.8.1 begrenzt sind,
b) Büro- und Verwaltungsräumlichkeiten sowie Sozi-
alräume bleiben bis zu einer Netto-Grundfläche
von insgesamt nicht mehr als 400 m² bei der Be-
rechnung außer Betracht und müssen nicht
durch brandabschnittsbildende Bauteile be-
grenzt werden,
c) Netto-Grundflächen allfälliger Galerien, Emporen
und Bühnen sind in die Berechnung einzubezie-
hen. Davon ausgenommen sind ausschließlich
dem Personenverkehr dienende Flächen (z.B.
Laufstege) und brandlastfreie Galerien.
Lit b) wurde neu in der OIB-Richtlinie 2015 aufgenom-
men, so dass untergeordnete Räumlichkeiten, welche
in funktionalem Zusammenhang mit der Produktion
stehen, nicht berücksichtigt werden müssen.
Regelungen