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7.2.3

Ermittlung der zulässigen

Hauptbrandabschnittsfläche

7.2.3 Ermittlung der zulässigen

Hauptbrandabschnittsfläche

Die zulässige Grundfläche je oberirdisches Geschoß

innerhalb eines Hauptbrandabschnittes wird gemäß

der nachfolgenden Tabellen 1 und 2 der OIB-Richtli-

nie 2.1 (Tabellen 7.2.3-1 und 7.2.3-2) in Abhängigkeit

von der Sicherheitskategorie, der Anzahl der Ge-

schoße sowie der Feuerwiderstandsdauer der tra-

genden und aussteifenden Bauteile ermittelt.

Hierbei sind bezüglich der Geschoßflächen nachfol-

gende Regelungen zu berücksichtigen:

a) Flächen von Räumen im Gesamtausmaß von nicht

mehr als 50 % der zulässigen Netto-Grundfläche

und nicht mehr als 1.200 m² bleiben unberück-

sichtigt, wenn diese von brandabschnittsbilden-

den Bauteilen gemäß Punkt 3.8.1 begrenzt sind,

b) Büro- und Verwaltungsräumlichkeiten sowie Sozi-

alräume bleiben bis zu einer Netto-Grundfläche

von insgesamt nicht mehr als 400 m² bei der Be-

rechnung außer Betracht und müssen nicht

durch brandabschnittsbildende Bauteile be-

grenzt werden,

c) Netto-Grundflächen allfälliger Galerien, Emporen

und Bühnen sind in die Berechnung einzubezie-

hen. Davon ausgenommen sind ausschließlich

dem Personenverkehr dienende Flächen (z.B.

Laufstege) und brandlastfreie Galerien.

Lit b) wurde neu in der OIB-Richtlinie 2015 aufgenom-

men, so dass untergeordnete Räumlichkeiten, welche

in funktionalem Zusammenhang mit der Produktion

stehen, nicht berücksichtigt werden müssen.

Regelungen