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7.2.2

Seite 4

Betriebsbauten,Industrie-

und Gewerbebetriebe –

Begriffe

Alle auf gleicher Ebene liegenden Räume sowie in der

Höhe zu dieser Ebene versetzte Räume oder Raumtei-

le. Galerien, Emporen und Bühnen innerhalb eines

Raumes gelten nicht als eigenes Geschoß,sofern deren

Netto-Grundfläche weniger als die Hälfte der Netto-

Grundfläche jenes Raumes, in dem sie sich befinden,

beträgt.Als eigene Geschoße zählen nicht:

• Räume oberhalb des letzten oberirdischen Gescho-

ßes, die ausschließlich der Unterbringung haustech-

nischer Anlagen für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und

Sanitärzwecke dienen,

• betriebstechnische Räume, wenn der Anteil ständig

offener Deckenöffnungen zu darüber- oder darunter-

liegenden Geschoßen größer ist als der Anteil der

geschlossenen Flächen, wie z.B. Pressenkeller,

• untergeordnete Bereiche innerhalb eines Raumes,

die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum ste-

hen, wie z.B. Meisterbüros,

• Triebwerksräume für Aufzüge,

• begehbare Stege und Podeste, wie z.B. Gitterroste in

Regallagern zur Erreichung der einzelnen Lagerebe-

nen.

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OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, März 2015,

OIB-330-014/15.