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Betriebsbauten,Industrie-
und Gewerbebetriebe –
Begriffe
Alle auf gleicher Ebene liegenden Räume sowie in der
Höhe zu dieser Ebene versetzte Räume oder Raumtei-
le. Galerien, Emporen und Bühnen innerhalb eines
Raumes gelten nicht als eigenes Geschoß,sofern deren
Netto-Grundfläche weniger als die Hälfte der Netto-
Grundfläche jenes Raumes, in dem sie sich befinden,
beträgt.Als eigene Geschoße zählen nicht:
• Räume oberhalb des letzten oberirdischen Gescho-
ßes, die ausschließlich der Unterbringung haustech-
nischer Anlagen für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und
Sanitärzwecke dienen,
• betriebstechnische Räume, wenn der Anteil ständig
offener Deckenöffnungen zu darüber- oder darunter-
liegenden Geschoßen größer ist als der Anteil der
geschlossenen Flächen, wie z.B. Pressenkeller,
• untergeordnete Bereiche innerhalb eines Raumes,
die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum ste-
hen, wie z.B. Meisterbüros,
• Triebwerksräume für Aufzüge,
• begehbare Stege und Podeste, wie z.B. Gitterroste in
Regallagern zur Erreichung der einzelnen Lagerebe-
nen.
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OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, März 2015,
OIB-330-014/15.