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7.2.1
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Betriebsbauten,Industrie-
und Gewerbebetriebe –
Einleitung
Im Zentrum der OIB-Richtlinie 2.1 steht die „Tabelle
1: Zulässige Netto-Grundfläche je oberirdisches Ge-
schoß innerhalb von Hauptbrandabschnitten in m²“.
Diese Tabelle stellt die Geschoßanzahl des Betriebs-
baus,die Sicherheitskategorie,die Feuerwiderstands-
dauer der tragenden und aussteifenden Bauteile
sowie die zulässige Hauptbrandabschnittsfläche zu-
einander in Beziehung. Es lassen sich somit unter
Festlegung einzelner Parameter jeweils dieVorgaben
für andere Parameter ermitteln.So können beispiels-
weise aufgrund der geplanten Geschoßanzahl und
der geplanten Hauptbrandabschnittsfläche die not-
wendige Feuerwiderstandsdauer der tragenden und
aussteifenden Bauteile sowie die Sicherheitskatego-
rie ermittelt werden.
Größere Lagergebäude und größere Lagerbereiche
in Produktionsräumen werden in der Tabelle 3 der
OIB-Richtlinie 2.1 behandelt. In Abhängigkeit der
Lagerguthöhe, der Lagerabschnittsfläche und der
Kategorie der Lagergüter werden die erforderlichen
brandschutztechnischen Einrichtungen ermittelt.
Kernstück der
OIB-RL 2.1
Größere
Lagergebäude