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03/16

7.2.1

Seite 2

Betriebsbauten,Industrie-

und Gewerbebetriebe –

Einleitung

Im Zentrum der OIB-Richtlinie 2.1 steht die „Tabelle

1: Zulässige Netto-Grundfläche je oberirdisches Ge-

schoß innerhalb von Hauptbrandabschnitten in m²“.

Diese Tabelle stellt die Geschoßanzahl des Betriebs-

baus,die Sicherheitskategorie,die Feuerwiderstands-

dauer der tragenden und aussteifenden Bauteile

sowie die zulässige Hauptbrandabschnittsfläche zu-

einander in Beziehung. Es lassen sich somit unter

Festlegung einzelner Parameter jeweils dieVorgaben

für andere Parameter ermitteln.So können beispiels-

weise aufgrund der geplanten Geschoßanzahl und

der geplanten Hauptbrandabschnittsfläche die not-

wendige Feuerwiderstandsdauer der tragenden und

aussteifenden Bauteile sowie die Sicherheitskatego-

rie ermittelt werden.

Größere Lagergebäude und größere Lagerbereiche

in Produktionsräumen werden in der Tabelle 3 der

OIB-Richtlinie 2.1 behandelt. In Abhängigkeit der

Lagerguthöhe, der Lagerabschnittsfläche und der

Kategorie der Lagergüter werden die erforderlichen

brandschutztechnischen Einrichtungen ermittelt.

Kernstück der

OIB-RL 2.1

Größere

Lagergebäude