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7.1.6

Brandbekämpfung

7.1.6 Brandbekämpfung

Gebäude müssen grundsätzlich zur Brandbekämp-

fung zugänglich sein. Die erforderlichen Zufahrten,

Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahr-

zeuge müssen der TRVB 134 entsprechen.

1

Dem-

nach sind „Flächen für die Feuerwehr“

• Feuerwehrzugänge,

• Feuerwehrzufahrten,

• Feuerwehraufstellflächen und

• Feuerwehrbewegungsflächen.

Feuerwehraufstellflächen können gleichzeitig auch

Feuerwehrzufahrten sein.

Feuerwehrzugänge müssen mindestens 1,2 m breit

sein und eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m

aufweisen.

Feuerwehrzufahrten müssen grundsätzlich nach

zwei Seiten mit öffentlichen Verkehrsflächen in Ver-

bindung stehen,Ausnahmefälle müssen gut begrün-

det werden können.

Als maximale Achslast sind 11,5 t (115 kN),als maxi-

males Gesamtgewicht 18 t anzunehmen.

Steigungen in Feuerwehrzufahrten dürfen maximal

15 % betragen.

1

Zu Maßnahmen und Einrichtungen zur Unterstützung des Feuer-

wehreinsatzes vgl. Kapitel 8.4

TRVB 134

Feuerwehrzugänge

Feuerwehrzufahrten