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7.1.6
Brandbekämpfung
7.1.6 Brandbekämpfung
Gebäude müssen grundsätzlich zur Brandbekämp-
fung zugänglich sein. Die erforderlichen Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahr-
zeuge müssen der TRVB 134 entsprechen.
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Dem-
nach sind „Flächen für die Feuerwehr“
• Feuerwehrzugänge,
• Feuerwehrzufahrten,
• Feuerwehraufstellflächen und
• Feuerwehrbewegungsflächen.
Feuerwehraufstellflächen können gleichzeitig auch
Feuerwehrzufahrten sein.
Feuerwehrzugänge müssen mindestens 1,2 m breit
sein und eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m
aufweisen.
Feuerwehrzufahrten müssen grundsätzlich nach
zwei Seiten mit öffentlichen Verkehrsflächen in Ver-
bindung stehen,Ausnahmefälle müssen gut begrün-
det werden können.
Als maximale Achslast sind 11,5 t (115 kN),als maxi-
males Gesamtgewicht 18 t anzunehmen.
Steigungen in Feuerwehrzufahrten dürfen maximal
15 % betragen.
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Zu Maßnahmen und Einrichtungen zur Unterstützung des Feuer-
wehreinsatzes vgl. Kapitel 8.4
TRVB 134
Feuerwehrzugänge
Feuerwehrzufahrten