Table of Contents Table of Contents
Previous Page  781 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 781 / 1325 Next Page
Page Background

12/17

7.1.3

Seite 8

Einschränkung der Ausbrei-

tung von Feuer und Rauch

innerhalb des Bauwerkes

7.1.3.7 Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder zielen grundsätzlich darauf ab,

dass in der Wohnung sich aufhaltende Personen

frühzeitig alarmiert werden.

In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen –

ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über

die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, je-

weils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmel-

der gemäß ÖNORM EN 14604 angeordnet werden.

Ergänzende Regelungen betreffend die Anordnung

und Art der Alarmierung sind in der TRVB 122 ent-

halten.

Auch in Wohnküchen,Aufenthaltsräumen mit Koch-

gelegenheit u. dgl. sind Rauchwarnmelder anzuord-

nen, jedoch nicht unmittelbar beim Kochbereich.

7.1.3.8 Rauchableitung in unterirdischen

Geschoßen

Bei Brandabschnitten mit einer Netto-Grundfläche

von nicht mehr als 400 m² müssen Öffnungen mit

einer geometrischen Fläche von mindestens 0,5 m²

vorhanden sein.

Für Brandabschnitte mit einer Netto-Grundfläche

von mehr als 400 m² (und nicht mehr als 800 m²)

sind Öffnungen ins Freie mit einer geometrischen

Fläche von mindestens 1,0 m² erforderlich.

ÖNORM EN 14604

TRVB 122