

12/17
7.1.3
Seite 8
Einschränkung der Ausbrei-
tung von Feuer und Rauch
innerhalb des Bauwerkes
7.1.3.7 Rauchwarnmelder
Rauchwarnmelder zielen grundsätzlich darauf ab,
dass in der Wohnung sich aufhaltende Personen
frühzeitig alarmiert werden.
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen –
ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über
die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, je-
weils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmel-
der gemäß ÖNORM EN 14604 angeordnet werden.
Ergänzende Regelungen betreffend die Anordnung
und Art der Alarmierung sind in der TRVB 122 ent-
halten.
Auch in Wohnküchen,Aufenthaltsräumen mit Koch-
gelegenheit u. dgl. sind Rauchwarnmelder anzuord-
nen, jedoch nicht unmittelbar beim Kochbereich.
7.1.3.8 Rauchableitung in unterirdischen
Geschoßen
Bei Brandabschnitten mit einer Netto-Grundfläche
von nicht mehr als 400 m² müssen Öffnungen mit
einer geometrischen Fläche von mindestens 0,5 m²
vorhanden sein.
Für Brandabschnitte mit einer Netto-Grundfläche
von mehr als 400 m² (und nicht mehr als 800 m²)
sind Öffnungen ins Freie mit einer geometrischen
Fläche von mindestens 1,0 m² erforderlich.
ÖNORM EN 14604
TRVB 122