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Seite 7

7.1.3

Einschränkung der Ausbrei-

tung von Feuer und Rauch

innerhalb des Bauwerkes

oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erfor-

derlich ist. Diese besteht dann nicht, wenn die Maß-

nahmen zur wirksamen Einschränkung einer horizon-

talen und vertikalen Brandübertragung (vgl. Kapitel

7.1.3.1) sinngemäß eingehalten werden.

7.1.3.6 Erste und Erweiterte Löschhilfe

In Gebäuden mit Wohnungen bzw.Betriebseinheiten

sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten

Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) bereitzuhal-

ten. Hinsichtlich der erforderlichen Anzahl und Art

der tragbaren Feuerlöscher sowie der Löschmittel-

einheiten (LE) in Abhängigkeit der Brandgefähr-

dung ist die TRVB 124 heranzuziehen, wobei die

TRVB 124 F 17, die am 1.3.2017 herausgegeben

wurde,für alle Objekte gilt,die nach ihrem Inkrafttre-

ten errichtet wurden. Für Bestandsbauten kann wei-

terhin die Ausgabe 1997 der TRVB 124 angewendet

werden; für Zubauten zu Bestandsbauten gilt aller-

dings die Ausgabe 2017.

In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs

oberirdischen Geschoßen müssen nasse Steigleitun-

gen der Ausführung 2b gemäß TRVB 128 vorhanden

sein. Abweichend davon genügt bei Gebäuden, die

ausschließlich Wohnzwecken dienen, eine trockene

Steigleitung der Ausführung 0 gemäß TRVB 128.

Sind nasse oder nass-trockene ortsfeste Löschwasser-

anlagen gemäß TRVB 128 installiert, dann entfällt die

Ermittlung der erforderlichen Anzahl tragbarer Feuer-

löscher sowie der Gefährdungskategorie nach TRVB

124. Bei Wandhydraten ist ein tragbarer Feuerlöscher

mit einem Löschvermögen von mindestens 12A bzw.

55B ausreichend.

TRVB 124

TRVB 128