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7.1.3
Einschränkung der Ausbrei-
tung von Feuer und Rauch
innerhalb des Bauwerkes
oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erfor-
derlich ist. Diese besteht dann nicht, wenn die Maß-
nahmen zur wirksamen Einschränkung einer horizon-
talen und vertikalen Brandübertragung (vgl. Kapitel
7.1.3.1) sinngemäß eingehalten werden.
7.1.3.6 Erste und Erweiterte Löschhilfe
In Gebäuden mit Wohnungen bzw.Betriebseinheiten
sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten
Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) bereitzuhal-
ten. Hinsichtlich der erforderlichen Anzahl und Art
der tragbaren Feuerlöscher sowie der Löschmittel-
einheiten (LE) in Abhängigkeit der Brandgefähr-
dung ist die TRVB 124 heranzuziehen, wobei die
TRVB 124 F 17, die am 1.3.2017 herausgegeben
wurde,für alle Objekte gilt,die nach ihrem Inkrafttre-
ten errichtet wurden. Für Bestandsbauten kann wei-
terhin die Ausgabe 1997 der TRVB 124 angewendet
werden; für Zubauten zu Bestandsbauten gilt aller-
dings die Ausgabe 2017.
In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs
oberirdischen Geschoßen müssen nasse Steigleitun-
gen der Ausführung 2b gemäß TRVB 128 vorhanden
sein. Abweichend davon genügt bei Gebäuden, die
ausschließlich Wohnzwecken dienen, eine trockene
Steigleitung der Ausführung 0 gemäß TRVB 128.
Sind nasse oder nass-trockene ortsfeste Löschwasser-
anlagen gemäß TRVB 128 installiert, dann entfällt die
Ermittlung der erforderlichen Anzahl tragbarer Feuer-
löscher sowie der Gefährdungskategorie nach TRVB
124. Bei Wandhydraten ist ein tragbarer Feuerlöscher
mit einem Löschvermögen von mindestens 12A bzw.
55B ausreichend.
TRVB 124
TRVB 128