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06/15

7.1.3

Seite 4

Einschränkung der Ausbrei-

tung von Feuer und Rauch

innerhalb des Bauwerkes

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als

sechs oberirdischen Geschoßen – ausgenommen

Wohngebäude – muss in jenen Geschoßen, die zu

einem Brandabschnitt zusammengefasst werden,

ein deckenübergreifender Außenwandstreifen in

der Höhe von 1,20 m in EI 30-ef und A2

bzw.EW

30-ef

und A2 vorhanden sein.

Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Au-

ßenwänden, die an brandabschnittsbildende Wän-

de anschließen, müssen von der Mitte der

brandabschnittsbildenden Wand – sofern die hori-

zontale Brandübertragung nicht durch gleichwerti-

ge Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Ab-

stand von mindestens 0,5 m haben.

Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss

bei Gebäuden, deren Außenwände an der

brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von

weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3 m betra-

gen.

7.1.3.2 Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige

Einbauten

Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige

Einbauten in Wänden bzw. Decken liegen oder

diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnah-

men (z.B. Abschottung, Ummantelung) sicherzustel-

len, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile

nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feu-

er und Rauch über die erforderliche Feuerwider-

standsdauer wirksam eingeschränkt wird. Nähere

Ausführungen können der TRVB 110 entnommen

werden.

Wiener Installatio-

nen-Richtlinie