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7.1.3
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Einschränkung der Ausbrei-
tung von Feuer und Rauch
innerhalb des Bauwerkes
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als
sechs oberirdischen Geschoßen – ausgenommen
Wohngebäude – muss in jenen Geschoßen, die zu
einem Brandabschnitt zusammengefasst werden,
ein deckenübergreifender Außenwandstreifen in
der Höhe von 1,20 m in EI 30-ef und A2
bzw.EW30-ef
und A2 vorhanden sein.
Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Au-
ßenwänden, die an brandabschnittsbildende Wän-
de anschließen, müssen von der Mitte der
brandabschnittsbildenden Wand – sofern die hori-
zontale Brandübertragung nicht durch gleichwerti-
ge Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Ab-
stand von mindestens 0,5 m haben.
Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss
bei Gebäuden, deren Außenwände an der
brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von
weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3 m betra-
gen.
7.1.3.2 Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige
Einbauten
Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige
Einbauten in Wänden bzw. Decken liegen oder
diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnah-
men (z.B. Abschottung, Ummantelung) sicherzustel-
len, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile
nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feu-
er und Rauch über die erforderliche Feuerwider-
standsdauer wirksam eingeschränkt wird. Nähere
Ausführungen können der TRVB 110 entnommen
werden.
Wiener Installatio-
nen-Richtlinie