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7.1.3

Einschränkung der Ausbrei-

tung von Feuer und Rauch

innerhalb des Bauwerkes

7.1.3 Maßnahmen zur Einschränkung der

Ausbreitung von Feuer und Rauch

innerhalb des Bauwerkes

7.1.3.1 Brandabschnitte

Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt

eine Netto-Grundfläche von 1.200 m² nicht über-

schreiten; bei Büronutzung sind 1.600 m² zulässig. In

beiden Fällen darf sich der Brandabschnitt über nicht

mehr als vier Geschoße erstrecken. Dies gilt nicht für

Wohngebäude.

InunterirdischenGeschoßendarf einBrandabschnitt

eine Netto-Grundfläche von 800 m

2

nicht über-

schreiten (es sind jedoch die abweichenden Grö-

ßen für Garagen gemäß OIB-Richtlinie 2.2 zu beach-

ten).

Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden

bzw.Decken müssen Abschlüsse erhalten, die diesel-

be Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnitts-

bildende Wand bzw. Decke aufweisen und die – so-

fern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen

im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszu-

führen sind. Abweichend davon ist für Öffnungen

eine Ausführung in EI

2

30-C zulässig, sofern folgende

Gesamtflächen aller Türen und Tore nicht über-

schritten werden:

• 5 m² je gemeinsamemWandanteil zwischen zwei

Brandabschnitten, sofern der Wandanteil nicht

mehr als 50 m² beträgt,

Größe

Brandabschnitts-

bildung innerhalb

des Gebäudes