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7.1.3
Einschränkung der Ausbrei-
tung von Feuer und Rauch
innerhalb des Bauwerkes
7.1.3 Maßnahmen zur Einschränkung der
Ausbreitung von Feuer und Rauch
innerhalb des Bauwerkes
7.1.3.1 Brandabschnitte
Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt
eine Netto-Grundfläche von 1.200 m² nicht über-
schreiten; bei Büronutzung sind 1.600 m² zulässig. In
beiden Fällen darf sich der Brandabschnitt über nicht
mehr als vier Geschoße erstrecken. Dies gilt nicht für
Wohngebäude.
InunterirdischenGeschoßendarf einBrandabschnitt
eine Netto-Grundfläche von 800 m
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nicht über-
schreiten (es sind jedoch die abweichenden Grö-
ßen für Garagen gemäß OIB-Richtlinie 2.2 zu beach-
ten).
Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden
bzw.Decken müssen Abschlüsse erhalten, die diesel-
be Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnitts-
bildende Wand bzw. Decke aufweisen und die – so-
fern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen
im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszu-
führen sind. Abweichend davon ist für Öffnungen
eine Ausführung in EI
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30-C zulässig, sofern folgende
Gesamtflächen aller Türen und Tore nicht über-
schritten werden:
• 5 m² je gemeinsamemWandanteil zwischen zwei
Brandabschnitten, sofern der Wandanteil nicht
mehr als 50 m² beträgt,
Größe
Brandabschnitts-
bildung innerhalb
des Gebäudes