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7.1.3
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Einschränkung der Ausbrei-
tung von Feuer und Rauch
innerhalb des Bauwerkes
ein Brandschutzschott aus Mineralwolle mit einem
seitlichen Übergriff von 30 cm und einer Höhe von
20 cm verklebt und verdübelt ausgeführt wird.
7.1.3.4 Aufzüge
Aufzüge, die Brandabschnitte miteinander verbin-
den, sind in eigenen Schächten zu führen, die von
brandabschnittsbildenden Wänden und Decken be-
grenzt werden müssen.
1
In Abhängigkeit der Nut-
zung der durch die Ladestellen der Aufzüge er-
schlossenen Räume ist durch geeignete brand-
schutztechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass
eine Übertragung von Feuer und Rauch wirksam
eingeschränkt wird.
Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die
brandschutztechnischen Maßnahmen gemäß
ÖNORM B 2473 eingehalten werden.
7.1.3.5 Räume mit erhöhter Brandgefahr
Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume gel-
ten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr.
Dazu zählen auch Archive und Lagerräume; bei
größeren Abstellräumen ist der Verwendungszweck
zu hinterfragen.
Wände und Decken von Räumen mit erhöhter
Brandgefahr müssen in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt
und raumseitig in A2 bekleidet sein.Türen und Tore
oder sonstige Verschlüsse müssen in EI
2
30-C ausge-
führt werden. In Außenbauteilen ist jeweils eine Ab-
minderung zulässig, sofern die Gefahr einer Brand-
übertragung auf andere Gebäudeteile nicht besteht
1
Zu Aufzügen vgl. auch Kapitel 8.5.1.
ÖNORM B 2473