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7.1.3

Seite 6

Einschränkung der Ausbrei-

tung von Feuer und Rauch

innerhalb des Bauwerkes

ein Brandschutzschott aus Mineralwolle mit einem

seitlichen Übergriff von 30 cm und einer Höhe von

20 cm verklebt und verdübelt ausgeführt wird.

7.1.3.4 Aufzüge

Aufzüge, die Brandabschnitte miteinander verbin-

den, sind in eigenen Schächten zu führen, die von

brandabschnittsbildenden Wänden und Decken be-

grenzt werden müssen.

1

In Abhängigkeit der Nut-

zung der durch die Ladestellen der Aufzüge er-

schlossenen Räume ist durch geeignete brand-

schutztechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass

eine Übertragung von Feuer und Rauch wirksam

eingeschränkt wird.

Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die

brandschutztechnischen Maßnahmen gemäß

ÖNORM B 2473 eingehalten werden.

7.1.3.5 Räume mit erhöhter Brandgefahr

Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume gel-

ten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr.

Dazu zählen auch Archive und Lagerräume; bei

größeren Abstellräumen ist der Verwendungszweck

zu hinterfragen.

Wände und Decken von Räumen mit erhöhter

Brandgefahr müssen in REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt

und raumseitig in A2 bekleidet sein.Türen und Tore

oder sonstige Verschlüsse müssen in EI

2

30-C ausge-

führt werden. In Außenbauteilen ist jeweils eine Ab-

minderung zulässig, sofern die Gefahr einer Brand-

übertragung auf andere Gebäudeteile nicht besteht

1

Zu Aufzügen vgl. auch Kapitel 8.5.1.

ÖNORM B 2473