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7.1.4
Einschränkung der Ausbrei-
tung von Feuer auf andere
Gebäude
7.1.4 Maßnahmen zur Einschränkung der
Ausbreitung von Feuer auf andere
Gebäude
Sofern Gebäude näher als 2 m zur Grundstücks- bzw.
Bauplatzgrenze errichtet werden, sind die der
Grundstücks- bzw.Bauplatzgrenze zugekehrtenWän-
de als brandabschnittsbildende Wände gemäß Ta-
belle 1b der OIB-Richtlinie 2 auszuführen. In diesen
Abstandsbereich dürfen Bauteile (z.B. Dachvor-
sprünge, Vordächer, Erker, Balkone) nur dann hi-
neinragen, wenn für diese zusätzliche brandschutz-
technische Maßnahmen getroffen werden.
Die Wandbekleidungen und -beläge an der Grund-
stücks- bzw.Bauplatzgrenze müssen in A2 ausgeführt
werden.
Ausnahmen:
• Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3,
• wenn an diese Wand nicht angebaut werden darf.
Brandabschnittsbildende Wände müssen mindes-
tens 15 cm über Dach geführt werden. Sie brauchen
nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern
eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen
wirksam eingeschränkt wird.
Die Maßnahmen zur wirksamen Einschränkung ei-
ner horizontalen Brandübertragung an der Außen-
seite des Gebäudes gelten für die Wände an der
Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze sinngemäß.