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7.1.4

Einschränkung der Ausbrei-

tung von Feuer auf andere

Gebäude

7.1.4 Maßnahmen zur Einschränkung der

Ausbreitung von Feuer auf andere

Gebäude

Sofern Gebäude näher als 2 m zur Grundstücks- bzw.

Bauplatzgrenze errichtet werden, sind die der

Grundstücks- bzw.Bauplatzgrenze zugekehrtenWän-

de als brandabschnittsbildende Wände gemäß Ta-

belle 1b der OIB-Richtlinie 2 auszuführen. In diesen

Abstandsbereich dürfen Bauteile (z.B. Dachvor-

sprünge, Vordächer, Erker, Balkone) nur dann hi-

neinragen, wenn für diese zusätzliche brandschutz-

technische Maßnahmen getroffen werden.

Die Wandbekleidungen und -beläge an der Grund-

stücks- bzw.Bauplatzgrenze müssen in A2 ausgeführt

werden.

Ausnahmen:

• Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3,

• wenn an diese Wand nicht angebaut werden darf.

Brandabschnittsbildende Wände müssen mindes-

tens 15 cm über Dach geführt werden. Sie brauchen

nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern

eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen

wirksam eingeschränkt wird.

Die Maßnahmen zur wirksamen Einschränkung ei-

ner horizontalen Brandübertragung an der Außen-

seite des Gebäudes gelten für die Wände an der

Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze sinngemäß.