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7.1.5
Flucht- und Rettungswege
7.1.5 Flucht- und Rettungswege
Von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen
nicht ausgebaute Dachräume – muss in höchstens
40 m Gehweglänge erreichbar sein:
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a. ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien oder
b. ein Treppenhaus mit jeweils einem Ausgang zu
einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes
im Freien gemäß Tabelle 2a bzw. 2b der OIB-
Richtlinie 2 (bei Wohnungen gemessen von der
Wohnungseingangstüre) oder
c. zwei Treppenhäuser mit jeweils einem Ausgang zu
einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes
im Freien gemäß Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2
(bei Wohnungen gemessen von der Wohnungs-
eingangstüre).
Im Fall von c. müssen zwei voneinander unabhängi-
ge Fluchtwege in unterschiedliche Richtungen vor-
handen sein, wobei der gemeinsame Fluchtweg
höchstens 25 m (bei Wohnungen höchstens 15 m,
gemessen von der Wohnungseingangstüre) betragen
darf. Der „zweite Fluchtweg“ darf
• durch einen anderen Brandabschnitt führen, so-
fern dieser über einen Ausgang zu einem siche-
ren Ort des angrenzenden Geländes im Freien
oder über ein Treppenhaus verfügt oder
• durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuer-
wehr ersetzt werden oder
1
Zu Flucht- und Rettungswegen vgl. auch Kapitel 6.4.