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7.1.5

Flucht- und Rettungswege

7.1.5 Flucht- und Rettungswege

Von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen

nicht ausgebaute Dachräume – muss in höchstens

40 m Gehweglänge erreichbar sein:

1

a. ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des

angrenzenden Geländes im Freien oder

b. ein Treppenhaus mit jeweils einem Ausgang zu

einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes

im Freien gemäß Tabelle 2a bzw. 2b der OIB-

Richtlinie 2 (bei Wohnungen gemessen von der

Wohnungseingangstüre) oder

c. zwei Treppenhäuser mit jeweils einem Ausgang zu

einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes

im Freien gemäß Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2

(bei Wohnungen gemessen von der Wohnungs-

eingangstüre).

Im Fall von c. müssen zwei voneinander unabhängi-

ge Fluchtwege in unterschiedliche Richtungen vor-

handen sein, wobei der gemeinsame Fluchtweg

höchstens 25 m (bei Wohnungen höchstens 15 m,

gemessen von der Wohnungseingangstüre) betragen

darf. Der „zweite Fluchtweg“ darf

• durch einen anderen Brandabschnitt führen, so-

fern dieser über einen Ausgang zu einem siche-

ren Ort des angrenzenden Geländes im Freien

oder über ein Treppenhaus verfügt oder

• durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuer-

wehr ersetzt werden oder

1

Zu Flucht- und Rettungswegen vgl. auch Kapitel 6.4.