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03/16

Seite 1

7.2.2

Betriebsbauten,Industrie-

und Gewerbebetriebe –

Begriffe

7.2.2 Wesentliche Begriffe

Hauptbrandabschnitt

Der Begriff Hauptbrandabschnitt ist in der OIB-

Richtlinie ‚Begriffsbestimmungen‘ als

„Bereich, der

durch Brandwände von Teilen des Gebäudes getrennt

ist“

1

festgelegt. Sowohl bauliche als auch anlagen-

technische

2

Anforderungen an Hauptbrandabschnit-

te ergeben sich aufgrund der anderen Planungspa-

rameter aus der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.1.

Brandwand

Der Begriff Brandwand wird in der OIB-Richtlinie

‚Begriffsbestimmungen‘ definiert, die Anforderun-

gen an die Brandwand sind in der OIB-Richtlinie 2.1

festgelegt.

Eine Brandwand ist eine brandabschnittsbildende

Wand in der Feuerwiderstandsklasse (R)EI 90 aus

Baustoffen des Brandverhaltens A2.Besteht die Mög-

lichkeit der mechanischen Belastung im Brandfall,

die OIB-Richtlinie 2.1 nennt hier beispielsweise um-

fallende Lagerung, wird zusätzlich die Anforderung

an die mechanische Festigkeit gestellt. Die Brand-

wand muss somit in der Feuerwiderstandsklasse (R)

EI 90-M errichtet werden.

Die erhöhten Anforderungen an die Verhinderung

der Brandübertragung bei Brandwänden stellt den

1

OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, März 2015, OIB-330-

014/15.

2

Eine Ausnahme stellt hier die Entrauchung dar. Diese wird in der

OIB-RL 2.1 unter Punkt 3.7 geregelt.