

03/16
Seite 1
7.2.2
Betriebsbauten,Industrie-
und Gewerbebetriebe –
Begriffe
7.2.2 Wesentliche Begriffe
Hauptbrandabschnitt
Der Begriff Hauptbrandabschnitt ist in der OIB-
Richtlinie ‚Begriffsbestimmungen‘ als
„Bereich, der
durch Brandwände von Teilen des Gebäudes getrennt
ist“
1
festgelegt. Sowohl bauliche als auch anlagen-
technische
2
Anforderungen an Hauptbrandabschnit-
te ergeben sich aufgrund der anderen Planungspa-
rameter aus der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.1.
Brandwand
Der Begriff Brandwand wird in der OIB-Richtlinie
‚Begriffsbestimmungen‘ definiert, die Anforderun-
gen an die Brandwand sind in der OIB-Richtlinie 2.1
festgelegt.
Eine Brandwand ist eine brandabschnittsbildende
Wand in der Feuerwiderstandsklasse (R)EI 90 aus
Baustoffen des Brandverhaltens A2.Besteht die Mög-
lichkeit der mechanischen Belastung im Brandfall,
die OIB-Richtlinie 2.1 nennt hier beispielsweise um-
fallende Lagerung, wird zusätzlich die Anforderung
an die mechanische Festigkeit gestellt. Die Brand-
wand muss somit in der Feuerwiderstandsklasse (R)
EI 90-M errichtet werden.
Die erhöhten Anforderungen an die Verhinderung
der Brandübertragung bei Brandwänden stellt den
1
OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, März 2015, OIB-330-
014/15.
2
Eine Ausnahme stellt hier die Entrauchung dar. Diese wird in der
OIB-RL 2.1 unter Punkt 3.7 geregelt.