

03/16
7.2.3
Seite 2
Ermittlung der zulässigen
Hauptbrandabschnittsfläche
Abbildung 7.2.3-1: Beispielskizze zur Anzahl der Geschoße
2-geschoßig
1-geschoßig
1-geschoßig
Sicher-
heits-
kategorie
Gesamtanzahl der oberirdischen Geschoße des
Betriebsbaues
1
2
Feuerwiderstandsdauer der tragenden und
aussteifenden Bauteile
ohne An-
forderun-
gen
R 30
R 30 R 60
(1)
R 90 und
A2
(2)
K 1
1.800
(3)
3.000
800
1.600
2.400
K 2
2.700
(3)
4.500
1.000
2.000
3.600
K 3.1
3.200
(3)
5.400
1.200
2.400
4.200
K 3.2
3.600
(3)
6.000
1.600
3.200
4.800
K 4.1
5.000
(0)
7.500
2.000
4.000
6.000
K 4.2
7.500
(0)
10.000
5.000
7.500
10.000
(1) Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt R 30.
(2) Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt R 60, ohne A2.
(3) Die Breite des Betriebsbaues darf höchstens 40 m betragen; bei Betriebsbauten mit einer Netto-
Grundfläche von mehr als 1.200 m
2
können – sofern die Konstruktion des Daches erfahrungsge-
mäß eine rasche Brandausbreitung und gleichzeitig ein gänzliches Versagen des gesamten
Dachtragwerkes erwarten lässt – zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden.
Tabelle 7.2.3-1: „Tabelle 1: Zulässige Netto-Grundfläche je oberirdisches Geschoß inner-
halb von Hauptbrandabschnitten in m²,Teil 1/2“
1
1
OIB-Richtlinie 2.1 – Brandschutz bei Betriebsbauten, März 2015, OIB-330.2-012/15. Zur Verbesse-
rung der Lesbarkeit wurde die Originaltabelle geteilt.
Hauptbrandabschnitt 1
Hauptbrandabschnitt 2
Brandwand
Hauptbrandabschnitt 3
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