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03/16

7.2.3

Seite 2

Ermittlung der zulässigen

Hauptbrandabschnittsfläche

Abbildung 7.2.3-1: Beispielskizze zur Anzahl der Geschoße

2-geschoßig

1-geschoßig

1-geschoßig

Sicher-

heits-

kategorie

Gesamtanzahl der oberirdischen Geschoße des

Betriebsbaues

1

2

Feuerwiderstandsdauer der tragenden und

aussteifenden Bauteile

ohne An-

forderun-

gen

R 30

R 30 R 60

(1)

R 90 und

A2

(2)

K 1

1.800

(3)

3.000

800

1.600

2.400

K 2

2.700

(3)

4.500

1.000

2.000

3.600

K 3.1

3.200

(3)

5.400

1.200

2.400

4.200

K 3.2

3.600

(3)

6.000

1.600

3.200

4.800

K 4.1

5.000

(0)

7.500

2.000

4.000

6.000

K 4.2

7.500

(0)

10.000

5.000

7.500

10.000

(1) Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt R 30.

(2) Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt R 60, ohne A2.

(3) Die Breite des Betriebsbaues darf höchstens 40 m betragen; bei Betriebsbauten mit einer Netto-

Grundfläche von mehr als 1.200 m

2

können – sofern die Konstruktion des Daches erfahrungsge-

mäß eine rasche Brandausbreitung und gleichzeitig ein gänzliches Versagen des gesamten

Dachtragwerkes erwarten lässt – zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden.

Tabelle 7.2.3-1: „Tabelle 1: Zulässige Netto-Grundfläche je oberirdisches Geschoß inner-

halb von Hauptbrandabschnitten in m²,Teil 1/2“

1

1

OIB-Richtlinie 2.1 – Brandschutz bei Betriebsbauten, März 2015, OIB-330.2-012/15. Zur Verbesse-

rung der Lesbarkeit wurde die Originaltabelle geteilt.

Hauptbrandabschnitt 1

Hauptbrandabschnitt 2

Brandwand

Hauptbrandabschnitt 3

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