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7.2.3
Ermittlung der zulässigen
Hauptbrandabschnittsfläche
In Abbildung 7.2.3-2 kann man erkennen, dass die
Brandbelastung und der Löschangriffsweg den größ-
ten Einfluss haben. Der Höhenfaktor und die Art der
Feuerwehr haben nur einen sehr geringen Einfluss.
Wertet man die Formel für die spezifische Brandge-
fahr B mit den in der Realität vorkommenden best-
möglichen Faktoren aus, ergibt sich eine maximale
spezifische Brandgefahr B von ca. 1,6. Hiermit kön-
nen die zulässigen Werte der Geschoßflächen multi-
pliziert werden, sodass sich z.B. für eingeschoßige
Betriebsbauten bestenfalls die nachfolgenden Ge-
schoßflächen ergeben (Tabelle 7.2.3-3):
Maximale spezifische
Brandgefahr
Abbildung 7.2.3-2:Wertebereich der Rechenfaktoren