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7.2.4
Lagergebäude und
Produktionsräume mit
Lagerbereichen
7.2.4 Lagergebäude und Produktions-
räume mit Lagerbereichen
Lager oder Lagerbereiche mit einer Lagerguthöhe von
nicht mehr als 4 m sowie Lager oder Lagerbereiche
mit einer Lagerguthöhe kleiner als 9 m und mit einer
Fläche kleiner als 400 m² je Geschoß können gemäß
der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.1 (März 2015) ausge-
führt werden.
Die Ausführung von Lagern oder Lagerbereichen,
die von den vorgenannten Parametern abweichen,
erfolgt gemäß Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2.1.
Zudem gilt,dass bei Lagergebäuden oder Gebäuden
mit Lagerbereichen in Produktionsräumen mit nicht
mehr als einem oberirdischen Geschoß die Tragkon-
struktion in A 2 oder R 30 auszuführen ist. Bei mehr-
geschossigen Gebäuden ist eine Ausführung in REI
90 aus nicht brennbaren Baustoffen A 2 von tragen-
den Bauteilen und Decken erforderlich. Davon ab-
weichend ist für Gebäude mit weniger als zwei
oberirdischen Geschoßen die Primärkonstruktion
des Daches in R 60 zu errichten.
Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2.1 – siehe Tabelle
7.2.4-1 – setzt die zulässige Lagerabschnittsfläche,
die Kategorie der Lagergüter, die Lagerguthöhe und
die brandschutztechnischen Einrichtungen in Be-
ziehung. So können aufgrund der geplanten Lage-
rabschnittsfläche und Kategorie der Lagergüter die
mögliche Lagerguthöhe und die daraus resultieren-
den brandschutztechnischen Einrichtungen ermit-
telt werden.Umgekehrt können bei einem Bestands-
gebäude auf Basis der bereits zur Verfügung stehen-
den brandschutztechnischen Einrichtungen und
Ausführung von
Lagern oder Lager-
bereichen