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Seite 1

7.2.4

Lagergebäude und

Produktionsräume mit

Lagerbereichen

7.2.4 Lagergebäude und Produktions-

räume mit Lagerbereichen

Lager oder Lagerbereiche mit einer Lagerguthöhe von

nicht mehr als 4 m sowie Lager oder Lagerbereiche

mit einer Lagerguthöhe kleiner als 9 m und mit einer

Fläche kleiner als 400 m² je Geschoß können gemäß

der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.1 (März 2015) ausge-

führt werden.

Die Ausführung von Lagern oder Lagerbereichen,

die von den vorgenannten Parametern abweichen,

erfolgt gemäß Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2.1.

Zudem gilt,dass bei Lagergebäuden oder Gebäuden

mit Lagerbereichen in Produktionsräumen mit nicht

mehr als einem oberirdischen Geschoß die Tragkon-

struktion in A 2 oder R 30 auszuführen ist. Bei mehr-

geschossigen Gebäuden ist eine Ausführung in REI

90 aus nicht brennbaren Baustoffen A 2 von tragen-

den Bauteilen und Decken erforderlich. Davon ab-

weichend ist für Gebäude mit weniger als zwei

oberirdischen Geschoßen die Primärkonstruktion

des Daches in R 60 zu errichten.

Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2.1 – siehe Tabelle

7.2.4-1 – setzt die zulässige Lagerabschnittsfläche,

die Kategorie der Lagergüter, die Lagerguthöhe und

die brandschutztechnischen Einrichtungen in Be-

ziehung. So können aufgrund der geplanten Lage-

rabschnittsfläche und Kategorie der Lagergüter die

mögliche Lagerguthöhe und die daraus resultieren-

den brandschutztechnischen Einrichtungen ermit-

telt werden.Umgekehrt können bei einem Bestands-

gebäude auf Basis der bereits zur Verfügung stehen-

den brandschutztechnischen Einrichtungen und

Ausführung von

Lagern oder Lager-

bereichen