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7.3.1
Bildungseinrichtungen –
Einleitung
7.3
Bildungseinrichtungen
7.3.1 Einleitung
Als Bildungseinrichtungen bzw. Bildungsinstitutio-
nen im Sinne der Richtlinie „Brandschutztechnische
Sicherheitsstandards in Bildungseinrichtungen“
1
gelten Einrichtungen zum Lernen und Lehren sowie
Einrichtungen, die entweder einer staatlichen oder
kommunalen Verordnung folgend einen originären
Bildungsauftrag besitzen oder denen ein indirekter
Bildungsauftrag zugesprochen wird. Darunter fallen
jedenfalls
• Kindergärten (Kleinkindergruppen, Kindergar-
tengruppen, Hortgruppen, Familiengruppen) und
Kindergruppen,
• Schulen (z.B. Volksschulen, Hauptschulen, Neue
Mittelschulen,Gymnasien,Fachschulen,berufsbil-
dende Schulen wie HTL, HAS, HAK), jeweils ein-
schließlich Nachmittagsbetreuung,
• Hochschulen, Universitäten und
• Institutionen der Erwachsenenbildung (z.B.
Volkshochschulen).
1
Entnommen aus: Richtlinie „Brandschutztechnische Sicherheits-
standards in Bildungseinrichtungen“ der Magistratsabteilung 37
mit der Aktenzahl MA37/03399/2013, herausgegeben am 20. No-
vember 2013