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Seite 1

7.3.1

Bildungseinrichtungen –

Einleitung

7.3

Bildungseinrichtungen

7.3.1 Einleitung

Als Bildungseinrichtungen bzw. Bildungsinstitutio-

nen im Sinne der Richtlinie „Brandschutztechnische

Sicherheitsstandards in Bildungseinrichtungen“

1

gelten Einrichtungen zum Lernen und Lehren sowie

Einrichtungen, die entweder einer staatlichen oder

kommunalen Verordnung folgend einen originären

Bildungsauftrag besitzen oder denen ein indirekter

Bildungsauftrag zugesprochen wird. Darunter fallen

jedenfalls

• Kindergärten (Kleinkindergruppen, Kindergar-

tengruppen, Hortgruppen, Familiengruppen) und

Kindergruppen,

• Schulen (z.B. Volksschulen, Hauptschulen, Neue

Mittelschulen,Gymnasien,Fachschulen,berufsbil-

dende Schulen wie HTL, HAS, HAK), jeweils ein-

schließlich Nachmittagsbetreuung,

• Hochschulen, Universitäten und

• Institutionen der Erwachsenenbildung (z.B.

Volkshochschulen).

1

Entnommen aus: Richtlinie „Brandschutztechnische Sicherheits-

standards in Bildungseinrichtungen“ der Magistratsabteilung 37

mit der Aktenzahl MA37/03399/2013, herausgegeben am 20. No-

vember 2013