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7.3.3
Brandschutzmaßnahmen in
Bildungseinrichtungen
• Es dürfen bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen
oder Gruppenräumen keine Ersatzmaßnahmen
für die zwei erforderlichen Fluchtwege (z.B. Er-
satz durch Anleiterbarkeit) angewendet werden.
Nur in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberir-
dischen Geschoßen darf die Bestimmung ange-
wendet werden, wonach in 40 m Entfernung ein
sicherer Ort erreichbar sein muss.Dies gilt nur für
Gebäude, in denen sich im zweiten Obergeschoß
nicht mehr als 120 Personen aufhalten.
• Physik- und Chemieräume müssen jeweils über
zwei getrennte Ausgänge verfügen.Türen zu Zen-
tralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräumen
samt zugehörigen Lehrmittelräumen,Lehrküchen
udgl. müssen in EI
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30-C ausgeführt werden. Ist
eine Beeinträchtigung durch Strahlungswärme
nicht zu erwarten, genügt eine Ausführung in
E 30-C.
• Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brand-
abschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.600 m²
nicht überschreiten.
• Feuerstätten für eine zentrale Wärmebereitstel-
lung müssen jedenfalls in einem Heizraum aufge-
stellt werden.Ausgenommen davon sind Gasther-
men mit einer Nennwärmeleistung von nicht
mehr als 50 kW,wenn diese in einem Raum aufge-
stellt sind, der gegen unbefugten Zutritt gesichert
ist.
• Beträgt die Brutto-Grundfläche nicht mehr als
3.200 m², muss in Treppenhäusern,Außentreppen
und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden
Mindestvorgaben