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03/17

Seite 3

7.3.3

Brandschutzmaßnahmen in

Bildungseinrichtungen

• Es dürfen bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen

oder Gruppenräumen keine Ersatzmaßnahmen

für die zwei erforderlichen Fluchtwege (z.B. Er-

satz durch Anleiterbarkeit) angewendet werden.

Nur in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberir-

dischen Geschoßen darf die Bestimmung ange-

wendet werden, wonach in 40 m Entfernung ein

sicherer Ort erreichbar sein muss.Dies gilt nur für

Gebäude, in denen sich im zweiten Obergeschoß

nicht mehr als 120 Personen aufhalten.

• Physik- und Chemieräume müssen jeweils über

zwei getrennte Ausgänge verfügen.Türen zu Zen-

tralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräumen

samt zugehörigen Lehrmittelräumen,Lehrküchen

udgl. müssen in EI

2

30-C ausgeführt werden. Ist

eine Beeinträchtigung durch Strahlungswärme

nicht zu erwarten, genügt eine Ausführung in

E 30-C.

• Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brand-

abschnitt eine Netto-Grundfläche von 1.600 m²

nicht überschreiten.

• Feuerstätten für eine zentrale Wärmebereitstel-

lung müssen jedenfalls in einem Heizraum aufge-

stellt werden.Ausgenommen davon sind Gasther-

men mit einer Nennwärmeleistung von nicht

mehr als 50 kW,wenn diese in einem Raum aufge-

stellt sind, der gegen unbefugten Zutritt gesichert

ist.

• Beträgt die Brutto-Grundfläche nicht mehr als

3.200 m², muss in Treppenhäusern,Außentreppen

und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine

Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden

Mindestvorgaben