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03/17

7.3.3

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Brandschutzmaßnahmen

in Bildungseinrichtungen

sein. Bei einer Brutto-Grundfläche von mehr als

3.200 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erfor-

derlich.

• Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen

vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine

Warnung der im Gebäude anwesenden Personen

ermöglicht wird.

• In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kin-

dergärten bzw. vergleichbare Nutzungen unterge-

bracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen

sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Auf-

enthaltsräumen führen,vernetzte Rauchwarnmel-

der angeordnet werden.

1

Weiters sind auch alle

wirtschaftlichen Aspekte

zum sicheren Betrieb einer Bildungseinrichtung zu

beachten. Dabei spielen Faktoren wie Dauer der

Wiederaufnahme des Betriebes nach einem Brand-

fall,der Brandschaden an sich,aber auch der Image-

schaden und die daraus resultierende öffentliche

und politische Akzeptanz eine wesentliche Rolle.Da

eine Bildungseinrichtung ein wesentlicher Bestand-

teil der Grundversorgung einer ganzen Region ist

und somit wesentlich zum sozialen Standard der

Gesellschaft beiträgt, sind die Verpflichtungen zum

sicheren Betrieb einer Bildungseinrichtung noch

diffiziler,umfangreicher und schwerwiegender als in

anderen Betrieben.

1

OIB-Richtlinie 2, Pkt. 7.2, Seite 10.