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Brandschutzmaßnahmen
in Bildungseinrichtungen
sein. Bei einer Brutto-Grundfläche von mehr als
3.200 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erfor-
derlich.
• Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen
vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine
Warnung der im Gebäude anwesenden Personen
ermöglicht wird.
• In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kin-
dergärten bzw. vergleichbare Nutzungen unterge-
bracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen
sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Auf-
enthaltsräumen führen,vernetzte Rauchwarnmel-
der angeordnet werden.
1
Weiters sind auch alle
wirtschaftlichen Aspekte
zum sicheren Betrieb einer Bildungseinrichtung zu
beachten. Dabei spielen Faktoren wie Dauer der
Wiederaufnahme des Betriebes nach einem Brand-
fall,der Brandschaden an sich,aber auch der Image-
schaden und die daraus resultierende öffentliche
und politische Akzeptanz eine wesentliche Rolle.Da
eine Bildungseinrichtung ein wesentlicher Bestand-
teil der Grundversorgung einer ganzen Region ist
und somit wesentlich zum sozialen Standard der
Gesellschaft beiträgt, sind die Verpflichtungen zum
sicheren Betrieb einer Bildungseinrichtung noch
diffiziler,umfangreicher und schwerwiegender als in
anderen Betrieben.
1
OIB-Richtlinie 2, Pkt. 7.2, Seite 10.