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Krankenhäuser – Einleitung
alte und aufgehobene TRVB N 132 eingegangen, um
zumindest die Grundlagen zu vermitteln.
Beachten Sie, dass für den Brandschutz in Kranken-
häusern die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2
Brandschutz, der OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicher-
heit und Barrierefreiheit sowie weitere gesetzliche
Bestimmungen (Arbeitnehmerschutz, Elektrotech-
nikgesetze etc.) eingehalten werden müssen.
Bei der TRVB N 132 ist zu beachten, dass die brand-
schutztechnischen Maßnahmen, wie z.B. die Unter-
teilung des Gebäudes in kleine Brand- bzw. Rauch-
abschnitte oder die Brandfrüherkennung, eine
grundlegende Voraussetzung für das in der TRVB
vorgesehene mehrstufige Evakuierungskonzept dar-
stellen. Die TRVB N 132 stellt daher für sich selbst
eine Art Brandschutzkonzept mit Varianten dar.
Die TRVB ist für herkömmliche Krankenhäuser unter
der Hochhausgrenze anzuwenden. Für Objekte grö-
ßerer Höhe und bei Vorliegen besonderer Verhältnis-
se (Lage, Größe des Krankenhauses, Entfernung zur
nächsten zuständigen Feuerwehr etc.) sind zusätzli-
che Brandschutzeinrichtungen (wie z.B. Löschanla-
gen, Sprinkleranlagen, Sicherheitsstiegenhäuser, Be-
triebsfeuerwehr etc.) notwendig.
Es wird nachfolgend das mehrstufige Evakuierungs-
konzept der TRVB N 132 erläutert und auszugsweise
die hiermit in Zusammenhang stehenden wesentli-
chen brandschutztechnischen Bestimmungen der
TRVB N 132 behandelt. Es wird darauf hingewiesen,
dass die nachfolgenden Ausführungen einen Aus-
zug aus der TRVB N 132 darstellen und die TRVB
N 132 aufgehoben wurde.
Mehrstufiges
Evakuierungskonzept
Anwendungsbereich