Table of Contents Table of Contents
Previous Page  821 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 821 / 1325 Next Page
Page Background

03/17

7.4.1

Seite 2

Krankenhäuser – Einleitung

alte und aufgehobene TRVB N 132 eingegangen, um

zumindest die Grundlagen zu vermitteln.

Beachten Sie, dass für den Brandschutz in Kranken-

häusern die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2

Brandschutz, der OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicher-

heit und Barrierefreiheit sowie weitere gesetzliche

Bestimmungen (Arbeitnehmerschutz, Elektrotech-

nikgesetze etc.) eingehalten werden müssen.

Bei der TRVB N 132 ist zu beachten, dass die brand-

schutztechnischen Maßnahmen, wie z.B. die Unter-

teilung des Gebäudes in kleine Brand- bzw. Rauch-

abschnitte oder die Brandfrüherkennung, eine

grundlegende Voraussetzung für das in der TRVB

vorgesehene mehrstufige Evakuierungskonzept dar-

stellen. Die TRVB N 132 stellt daher für sich selbst

eine Art Brandschutzkonzept mit Varianten dar.

Die TRVB ist für herkömmliche Krankenhäuser unter

der Hochhausgrenze anzuwenden. Für Objekte grö-

ßerer Höhe und bei Vorliegen besonderer Verhältnis-

se (Lage, Größe des Krankenhauses, Entfernung zur

nächsten zuständigen Feuerwehr etc.) sind zusätzli-

che Brandschutzeinrichtungen (wie z.B. Löschanla-

gen, Sprinkleranlagen, Sicherheitsstiegenhäuser, Be-

triebsfeuerwehr etc.) notwendig.

Es wird nachfolgend das mehrstufige Evakuierungs-

konzept der TRVB N 132 erläutert und auszugsweise

die hiermit in Zusammenhang stehenden wesentli-

chen brandschutztechnischen Bestimmungen der

TRVB N 132 behandelt. Es wird darauf hingewiesen,

dass die nachfolgenden Ausführungen einen Aus-

zug aus der TRVB N 132 darstellen und die TRVB

N 132 aufgehoben wurde.

Mehrstufiges

Evakuierungskonzept

Anwendungsbereich