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7.4.2
Brand- und Rauchabschnitte
gemäß TRVB N 132
7.4.2 Brand- und Rauchabschnitte gemäß
TRVB N 132
Die nachfolgende Abbildung 7.4.2-1 gibt die derzei-
tige Aufteilung von Geschoßen in Brand- und
Rauchabschnitte gemäß der TRVB N 132, welche ei-
ne grundlegende Voraussetzung für das mehrstufige
Evakuierungskonzept darstellen, wieder.
• Brandabschnittsfläche maximal 1.200 m²
• Unterteilung eines jeden Bettengeschoßes in zu-
mindest 2 Rauchabschnitte mit maximal 20 m
Länge; Trennwände der Feuerwiderstandsklasse
EI 30,Türen EI
2
30-C S
m
• Fluchtweglänge maximal 40 m; Fluchtweglänge
von einer Zimmertüre bis zum Stiegenhaus maxi-
mal 10 m.
Es ist jedoch zu beachten, dass auch die Bestim-
mungen der OIB-Richtlinien einzuhalten sind.
1
• Umfassungsbauteile der Stiegenhäuser Feuerwi-
derstandsklasse EI 90,Türen EI
2
30-C
• Trennwände zwischen den Zimmern Feuerwider-
standsklasse EI 30
• Trennwände zwischen den Zimmern und Gän-
gen Feuerwiderstandsklasse E 60,Türen E 30
Werden die Türen betriebsbedingt offen gehalten,
sind Freilauftürschließer erforderlich.
1
Zum Thema Fluchtwege vgl. auch Kapitel 6.4.