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7.4.2

Brand- und Rauchabschnitte

gemäß TRVB N 132

7.4.2 Brand- und Rauchabschnitte gemäß

TRVB N 132

Die nachfolgende Abbildung 7.4.2-1 gibt die derzei-

tige Aufteilung von Geschoßen in Brand- und

Rauchabschnitte gemäß der TRVB N 132, welche ei-

ne grundlegende Voraussetzung für das mehrstufige

Evakuierungskonzept darstellen, wieder.

• Brandabschnittsfläche maximal 1.200 m²

• Unterteilung eines jeden Bettengeschoßes in zu-

mindest 2 Rauchabschnitte mit maximal 20 m

Länge; Trennwände der Feuerwiderstandsklasse

EI 30,Türen EI

2

30-C S

m

• Fluchtweglänge maximal 40 m; Fluchtweglänge

von einer Zimmertüre bis zum Stiegenhaus maxi-

mal 10 m.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch die Bestim-

mungen der OIB-Richtlinien einzuhalten sind.

1

• Umfassungsbauteile der Stiegenhäuser Feuerwi-

derstandsklasse EI 90,Türen EI

2

30-C

• Trennwände zwischen den Zimmern Feuerwider-

standsklasse EI 30

• Trennwände zwischen den Zimmern und Gän-

gen Feuerwiderstandsklasse E 60,Türen E 30

Werden die Türen betriebsbedingt offen gehalten,

sind Freilauftürschließer erforderlich.

1

Zum Thema Fluchtwege vgl. auch Kapitel 6.4.