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7.1.3
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Einschränkung der Ausbrei-
tung von Feuer und Rauch
innerhalb des Bauwerkes
Abbildung 7.1.3-1: Öffnungen in einem gemeinsamenWandan-
teil von nicht mehr als 50 m²
• 10 m² je gemeinsamem Wandanteil zwischen
zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil
mehr als 50 m² beträgt.
Abbildung 7.1.3-2: Öffnungen in einem gemeinsamenWandan-
teil von mehr als 50 m²
Begrenzen Decken übereinanderliegende Brand-
abschnitte, so muss entweder ein deckenübergrei-
fender Außenwandstreifen (von der Sturzunterkante
bis zur Parapetoberkante) von mindestens 1,2 m
Höhe in EI 90 vorhanden sein oder die brand-
abschnittsbildende Decke muss mit einem minde-
stens 0,8 m horizontal auskragenden Bauteil glei-
Brandabschnitts-
bildung an der Außen-
seite des Gebäudes