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06/15

7.1.3

Seite 2

Einschränkung der Ausbrei-

tung von Feuer und Rauch

innerhalb des Bauwerkes

Abbildung 7.1.3-1: Öffnungen in einem gemeinsamenWandan-

teil von nicht mehr als 50 m²

• 10 m² je gemeinsamem Wandanteil zwischen

zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil

mehr als 50 m² beträgt.

Abbildung 7.1.3-2: Öffnungen in einem gemeinsamenWandan-

teil von mehr als 50 m²

Begrenzen Decken übereinanderliegende Brand-

abschnitte, so muss entweder ein deckenübergrei-

fender Außenwandstreifen (von der Sturzunterkante

bis zur Parapetoberkante) von mindestens 1,2 m

Höhe in EI 90 vorhanden sein oder die brand-

abschnittsbildende Decke muss mit einem minde-

stens 0,8 m horizontal auskragenden Bauteil glei-

Brandabschnitts-

bildung an der Außen-

seite des Gebäudes