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7.1.1
Büro- undWohngebäude –
Einleitung
7
Gebäude mit besonderen
Anforderungen
7.1
Büro- und Wohngebäude
7.1.1 Einleitung und Begriffsbestimmungen
Die in diesem Kapitel angeführten Anforderungen
beziehen sich auf Gebäude der Gebäudeklassen 1
bis 5; für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr
als 22 m sind die Bestimmungen der OIB-Richtlinie
2.3 anzuwenden.
1
Begriffsbestimmungen
Im Folgenden werden die für das Verständnis erfor-
derlichen Begriffsbestimmungen
2
angeführt:
• Brandabschnitt
Bereich, der durch brandabschnittsbildende
Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes
getrennt ist.
• Fluchtniveau
Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkan-
te des höchstgelegenen oberirdischen Gescho-
ßes und der an das Gebäude angrenzenden Ge-
ländeoberfläche nach Fertigstellung im Mittel.
• Fluchtweg
Weg, der den Benutzern eines Bauwerkes im Ge-
fahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das
1
Zu den OIB-Richtlinien vgl. Kapitel 2.2.
2
Nähere Informationen zu baulichen Brandschutzmaßnahmen
finden Sie auch in Kapitel 6.