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Seite 1

7.1.1

Büro- undWohngebäude –

Einleitung

7

Gebäude mit besonderen

Anforderungen

7.1

Büro- und Wohngebäude

7.1.1 Einleitung und Begriffsbestimmungen

Die in diesem Kapitel angeführten Anforderungen

beziehen sich auf Gebäude der Gebäudeklassen 1

bis 5; für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr

als 22 m sind die Bestimmungen der OIB-Richtlinie

2.3 anzuwenden.

1

Begriffsbestimmungen

Im Folgenden werden die für das Verständnis erfor-

derlichen Begriffsbestimmungen

2

angeführt:

• Brandabschnitt

Bereich, der durch brandabschnittsbildende

Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes

getrennt ist.

• Fluchtniveau

Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkan-

te des höchstgelegenen oberirdischen Gescho-

ßes und der an das Gebäude angrenzenden Ge-

ländeoberfläche nach Fertigstellung im Mittel.

• Fluchtweg

Weg, der den Benutzern eines Bauwerkes im Ge-

fahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das

1

Zu den OIB-Richtlinien vgl. Kapitel 2.2.

2

Nähere Informationen zu baulichen Brandschutzmaßnahmen

finden Sie auch in Kapitel 6.