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7.1.2
Anforderungen und
Tragfähigkeit im Brandfall
7.1.2 Allgemeine Anforderungen und Trag-
fähigkeit im Brandfall
7.1.2.1 Brandverhalten von Bauprodukten
(Baustoffen)
Die Anforderungen an das Brandverhalten von Be-
kleidungen und Belägen sind in der Tabelle 1a der
OIB-Richtlinie 2 enthalten.
7.1.2.2 Feuerwiderstand von Bauteilen
Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bautei-
len sind in der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2, die
Anforderungen an die Trennwände von Treppenhäu-
sern sind in den Tabellen 2a, 2b und 3 der OIB-
Richtlinie 2 enthalten.
Für Türen in Trennwänden gilt:
a. Tabelle 2a,2b bzw.3 der OIB-Richtlinie 2 für Türen
in Wänden von Treppenhäusern
b. EI
2
30 für Türen in Trennwänden von Gängen zu
Wohnungen oder von Gängen zu Betriebseinhei-
ten mit Büronutzung oder büroähnlicher Nut-
zung sowie EI 30 für diese Türen umgebende
Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als
der Türblattfläche; ausgenommen davon sind
Gebäude der Gebäudeklasse 2 mit nicht mehr als
zwei Wohnungen
c. EI
2
30-C für sonstige Türen in Trennwänden
d. EI
2
30 für Türen bzw. Abschlüsse in Decken zu
nicht ausgebauten Dachräumen
OIB-Richtlinie 2
Türen