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7.1.2

Anforderungen und

Tragfähigkeit im Brandfall

7.1.2 Allgemeine Anforderungen und Trag-

fähigkeit im Brandfall

7.1.2.1 Brandverhalten von Bauprodukten

(Baustoffen)

Die Anforderungen an das Brandverhalten von Be-

kleidungen und Belägen sind in der Tabelle 1a der

OIB-Richtlinie 2 enthalten.

7.1.2.2 Feuerwiderstand von Bauteilen

Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bautei-

len sind in der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2, die

Anforderungen an die Trennwände von Treppenhäu-

sern sind in den Tabellen 2a, 2b und 3 der OIB-

Richtlinie 2 enthalten.

Für Türen in Trennwänden gilt:

a. Tabelle 2a,2b bzw.3 der OIB-Richtlinie 2 für Türen

in Wänden von Treppenhäusern

b. EI

2

30 für Türen in Trennwänden von Gängen zu

Wohnungen oder von Gängen zu Betriebseinhei-

ten mit Büronutzung oder büroähnlicher Nut-

zung sowie EI 30 für diese Türen umgebende

Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als

der Türblattfläche; ausgenommen davon sind

Gebäude der Gebäudeklasse 2 mit nicht mehr als

zwei Wohnungen

c. EI

2

30-C für sonstige Türen in Trennwänden

d. EI

2

30 für Türen bzw. Abschlüsse in Decken zu

nicht ausgebauten Dachräumen

OIB-Richtlinie 2

Türen