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6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
erste Fluchtweg innerhalb von 40 m in ein Treppen-
haus oder zu einer Außentreppe desselben
Brandabschnittes führen muss. Der zweite unabhän-
gige Fluchtweg (die beiden Fluchtwege dürfen über
höchstens 25 m Gehweglänge gemeinsam verlau-
fen) kann entweder zu einem weiteren Treppenhaus
bzw. einer weiteren Außentreppe oder in einen be-
nachbarten Brandabschnitt oder im ersten unterirdi-
schen sowie im ersten und zweiten oberirdischen
Geschoß über die Fahrverbindung der Ein- bzw.
Ausfahrtsrampe (maximale Neigung von nicht über-
deckten Rampen 15 %, von überdeckten oder be-
heizten Rampen 18 %) führen.Die Gehweglänge des
zweiten Fluchtweges ist unbegrenzt.
Weiters ist zu beachten, dass gem. Punkt 5.4.2 der
OIB-Richtlinie 2.2 Ladestellen von Personenaufzü-
gen an einen gesicherten Fluchtweg angebunden
sein müssen.
Ein Brandschutzkonzept gemäß OIB-Leitfaden ist
erforderlich bei:
• Garagen mit Brandabschnitten von mehr als
10.000 m²,
• Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von
mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an-
grenzenden Geländes,
• Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m²
und Parkdecks, in denen jeweils flüssiggasbetrie-
bene Kraftfahrzeuge (LPG, Autogas) abgestellt
werden,
Brandschutzkonzept