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Seite 15

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

erste Fluchtweg innerhalb von 40 m in ein Treppen-

haus oder zu einer Außentreppe desselben

Brandabschnittes führen muss. Der zweite unabhän-

gige Fluchtweg (die beiden Fluchtwege dürfen über

höchstens 25 m Gehweglänge gemeinsam verlau-

fen) kann entweder zu einem weiteren Treppenhaus

bzw. einer weiteren Außentreppe oder in einen be-

nachbarten Brandabschnitt oder im ersten unterirdi-

schen sowie im ersten und zweiten oberirdischen

Geschoß über die Fahrverbindung der Ein- bzw.

Ausfahrtsrampe (maximale Neigung von nicht über-

deckten Rampen 15 %, von überdeckten oder be-

heizten Rampen 18 %) führen.Die Gehweglänge des

zweiten Fluchtweges ist unbegrenzt.

Weiters ist zu beachten, dass gem. Punkt 5.4.2 der

OIB-Richtlinie 2.2 Ladestellen von Personenaufzü-

gen an einen gesicherten Fluchtweg angebunden

sein müssen.

Ein Brandschutzkonzept gemäß OIB-Leitfaden ist

erforderlich bei:

• Garagen mit Brandabschnitten von mehr als

10.000 m²,

• Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von

mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an-

grenzenden Geländes,

• Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m²

und Parkdecks, in denen jeweils flüssiggasbetrie-

bene Kraftfahrzeuge (LPG, Autogas) abgestellt

werden,

Brandschutzkonzept