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09/15

Seite 21

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

Türen imVerlauf von Fluchtwegen müssen als Dreh-

flügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig

ausgeführt werden; davon ausgenommen sind

Türen innerhalb von Wohnungen sowie Türen von

Räumen, in denen nicht mehr als 15 Personen

gleichzeitig anwesend sind. Sind im Fluchtfall mehr

als 15 Personen auf eine Türe angewiesen, ist diese

in Fluchtrichtung zu öffnen (entspricht auch § 20

Abs. 3 AStV). Solche Türen und Türen aus allgemein

zugänglichen Bereichen müssen jederzeit leicht

und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden kön-

nen (z.B. Notausgangsbeschlag gem. ÖNORM EN

179).

Ausgangstüren und sonstige Türen aus allgemein

zugänglichen Bereichen sind mit einem Paniktür-

verschluss (z.B. ÖNORM EN 1125) auszustatten,

wenn 120 oder mehr ortsunkundige Personen bei

der Flucht auf diese Türen angewiesen sind.

Die Definition der Durchgangslichte bzw. nutzbaren

Breite einer Türe ist in den Begriffsbestimmungen

OIB-330-014/15 festgehalten.

Drehflügeltüren