

09/15
Seite 21
6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
Türen imVerlauf von Fluchtwegen müssen als Dreh-
flügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig
ausgeführt werden; davon ausgenommen sind
Türen innerhalb von Wohnungen sowie Türen von
Räumen, in denen nicht mehr als 15 Personen
gleichzeitig anwesend sind. Sind im Fluchtfall mehr
als 15 Personen auf eine Türe angewiesen, ist diese
in Fluchtrichtung zu öffnen (entspricht auch § 20
Abs. 3 AStV). Solche Türen und Türen aus allgemein
zugänglichen Bereichen müssen jederzeit leicht
und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden kön-
nen (z.B. Notausgangsbeschlag gem. ÖNORM EN
179).
Ausgangstüren und sonstige Türen aus allgemein
zugänglichen Bereichen sind mit einem Paniktür-
verschluss (z.B. ÖNORM EN 1125) auszustatten,
wenn 120 oder mehr ortsunkundige Personen bei
der Flucht auf diese Türen angewiesen sind.
Die Definition der Durchgangslichte bzw. nutzbaren
Breite einer Türe ist in den Begriffsbestimmungen
OIB-330-014/15 festgehalten.
Drehflügeltüren