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6.4.3
Fluchtwege und Notaus-
gänge nach AStV und ASchG
Fußboden-,Wand- und Deckenoberflächen auf Flucht-
wegen müssen aus mindestens schwerbrennbaren
und schwach qualmenden Materialien bestehen.
„Bekleidungen und Beläge von Gängen, Treppen und
Treppenhäusern der jeweiligen Gebäudeklasse (GK 2
bis GK 5) gemäß OIB-Richtlinie 2 entsprechen den
Anforderungen der AStV.“
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Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige sind keine
Fluchtwege. Gewendelte Stiegen sind imVerlauf von
Fluchtwegen nur dann zulässig, wenn die Auftritts-
breite mindestens 20 cm (im Bereich der erforderli-
chen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges)
beträgt oder nicht mehr als 60 Personen auf die
Stiege angewiesen sind (Auftrittsbreite der Stiege
innen min. 13 cm, außen max. 40 cm).
Fluchtstiegen müssen, sofern sie sich nicht in einem
gesicherten Fluchtbereich gemäß § 21 AStV befin-
den, mindestens brandhemmend ausgeführt sein
(R 30 gemäß ÖN EN 13501-2).
Für außen liegende Stiegen, über die ein Fluchtweg
führt, kommt § 19 Abs. 5 AStV zur Anwendung. Ein
allfällig vorhandener Witterungsschutz ändert daran
nichts (lt. Erläuterung zur AStV).
Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitneh-
mer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrneh-
men können und ihnen im Gefahrenfall das rasche
und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
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Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.
Treppen