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09/15

Seite 3

6.4.3

Fluchtwege und Notaus-

gänge nach AStV und ASchG

Fußboden-,Wand- und Deckenoberflächen auf Flucht-

wegen müssen aus mindestens schwerbrennbaren

und schwach qualmenden Materialien bestehen.

„Bekleidungen und Beläge von Gängen, Treppen und

Treppenhäusern der jeweiligen Gebäudeklasse (GK 2

bis GK 5) gemäß OIB-Richtlinie 2 entsprechen den

Anforderungen der AStV.“

2

Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige sind keine

Fluchtwege. Gewendelte Stiegen sind imVerlauf von

Fluchtwegen nur dann zulässig, wenn die Auftritts-

breite mindestens 20 cm (im Bereich der erforderli-

chen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges)

beträgt oder nicht mehr als 60 Personen auf die

Stiege angewiesen sind (Auftrittsbreite der Stiege

innen min. 13 cm, außen max. 40 cm).

Fluchtstiegen müssen, sofern sie sich nicht in einem

gesicherten Fluchtbereich gemäß § 21 AStV befin-

den, mindestens brandhemmend ausgeführt sein

(R 30 gemäß ÖN EN 13501-2).

Für außen liegende Stiegen, über die ein Fluchtweg

führt, kommt § 19 Abs. 5 AStV zur Anwendung. Ein

allfällig vorhandener Witterungsschutz ändert daran

nichts (lt. Erläuterung zur AStV).

Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitneh-

mer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass

diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrneh-

men können und ihnen im Gefahrenfall das rasche

und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

2

Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.

Treppen