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Seite 1

6.4.3

Fluchtwege und Notaus-

gänge nach AStV und ASchG

6.4.3 Fluchtwege und Notausgänge nach

AStV (§§ 16–22) und ASchG (§ 21)

Von jedem Punkt der Arbeitsstätte muss nach höchs-

tens 10 m ein Fluchtweg und innerhalb von 40 m ein

sicherer, öffentlich zugänglicher Bereich im Freien

oder ein gesicherter Fluchtbereich nach § 21 AStV

mit Endausgang ins Freie erreicht werden können.

Aus jedem Arbeitsraum muss mindestens ein Aus-

gang direkt auf einen Fluchtweg führen. Wenn Ar-

beitsräume mehr als 200 m

2

Bodenfläche aufweisen

und mehr als 20 Arbeitnehmer in diesen Arbeitsräu-

men beschäftigt sind, benötigt der Arbeitsraum zwei

hinreichend weit voneinander entfernte Ausgänge

direkt auf einen Fluchtweg.Dies gilt auch für Arbeits-

räume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m

2

,

unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer in die-

sen Arbeitsräumen beschäftigt sind.

Arbeitsstätte

Abbildung 6.4.3-1: Fluchtweg gemäß AStV. © Grafik FCP

Arbeitsraum