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6.4.3
Fluchtwege und Notaus-
gänge nach AStV und ASchG
6.4.3 Fluchtwege und Notausgänge nach
AStV (§§ 16–22) und ASchG (§ 21)
Von jedem Punkt der Arbeitsstätte muss nach höchs-
tens 10 m ein Fluchtweg und innerhalb von 40 m ein
sicherer, öffentlich zugänglicher Bereich im Freien
oder ein gesicherter Fluchtbereich nach § 21 AStV
mit Endausgang ins Freie erreicht werden können.
Aus jedem Arbeitsraum muss mindestens ein Aus-
gang direkt auf einen Fluchtweg führen. Wenn Ar-
beitsräume mehr als 200 m
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Bodenfläche aufweisen
und mehr als 20 Arbeitnehmer in diesen Arbeitsräu-
men beschäftigt sind, benötigt der Arbeitsraum zwei
hinreichend weit voneinander entfernte Ausgänge
direkt auf einen Fluchtweg.Dies gilt auch für Arbeits-
räume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m
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,
unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer in die-
sen Arbeitsräumen beschäftigt sind.
Arbeitsstätte
Abbildung 6.4.3-1: Fluchtweg gemäß AStV. © Grafik FCP
Arbeitsraum