

09/15
6.4.3
Seite 2
Fluchtwege und Notaus-
gänge nach AStV und ASchG
6.4.3.1 Allgemeine Anforderungen an Fluchtwege
nach AStV (§§ 16, 17 und 19)
Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benütz-
bar sein und dürfen nicht verstellt oder eingeengt
werden.
Die stellenweise Einengung in Gängen lt.Punkt 2.2.4
der OIB-Richtlinie 4 stellt eine Konkretisierung der
AStV hinsichtlich der Messung der nutzbaren Min-
destbreite dar. Ebenso wird die Regelung zur Einen-
gung durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je
Seite bei Haupttreppen gem. Punkt 2.4.4 der OIB-
Richtlinie 4 als Konkretisierung der Bestimmungen
§ 2 Abs. 1 AStV und 18 Abs.1 AStV gesehen.
Bei der Einengung der nutzbaren Mindestbreite von
Fluchtwegen durch Treppenlifte wird dies differen-
zierter gesehen:
Die OIB-Richtlinie 4 enthält auch Ausnahmen für Trep-
penlifte in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstel-
lung), wenn die Einengung nicht mehr als 30 cm be-
trägt.Dies ist mit den Anforderungen der Arbeitsstätten-
verordnung für Fluchtwege nicht ohne weiteres verein-
bar. Ausnahme nur im Einzelfall bei geringer
Nutzungshäufigkeit/-dauer, geringer Personenzahl und
generell geringer Gefährdung möglich.
1
Fluchtwege müssen eindeutig erkennbar sein.
Sie dürfen nicht von Gegenständen begrenzt wer-
den, die leicht umgestoßen werden können, und
nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche
Stoffe die Flucht behindern können.
1
Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.