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09/15

6.4.3

Seite 2

Fluchtwege und Notaus-

gänge nach AStV und ASchG

6.4.3.1 Allgemeine Anforderungen an Fluchtwege

nach AStV (§§ 16, 17 und 19)

Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benütz-

bar sein und dürfen nicht verstellt oder eingeengt

werden.

Die stellenweise Einengung in Gängen lt.Punkt 2.2.4

der OIB-Richtlinie 4 stellt eine Konkretisierung der

AStV hinsichtlich der Messung der nutzbaren Min-

destbreite dar. Ebenso wird die Regelung zur Einen-

gung durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je

Seite bei Haupttreppen gem. Punkt 2.4.4 der OIB-

Richtlinie 4 als Konkretisierung der Bestimmungen

§ 2 Abs. 1 AStV und 18 Abs.1 AStV gesehen.

Bei der Einengung der nutzbaren Mindestbreite von

Fluchtwegen durch Treppenlifte wird dies differen-

zierter gesehen:

Die OIB-Richtlinie 4 enthält auch Ausnahmen für Trep-

penlifte in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstel-

lung), wenn die Einengung nicht mehr als 30 cm be-

trägt.Dies ist mit den Anforderungen der Arbeitsstätten-

verordnung für Fluchtwege nicht ohne weiteres verein-

bar. Ausnahme nur im Einzelfall bei geringer

Nutzungshäufigkeit/-dauer, geringer Personenzahl und

generell geringer Gefährdung möglich.

1

Fluchtwege müssen eindeutig erkennbar sein.

Sie dürfen nicht von Gegenständen begrenzt wer-

den, die leicht umgestoßen werden können, und

nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche

Stoffe die Flucht behindern können.

1

Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.