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Fluchtwege und Notaus-
gänge nach AStV und ASchG
6.4.3.2 Abmessungen von Fluchtwegen und Notaus-
gängen nach AStV (§ 18)
Die Breite von Fluchtwegen ist gemäß Arbeitsstät-
tenverordnung (AStV) von der maximalen Anzahl
der Personen abhängig, die im Gefahrenfall auf sel-
bigen angewiesen sind.
Breite der Fluchtwege:
• für höchstens 20 Personen:
1,0 m
• für höchstens 120 Personen:
1,2 m
• Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite
für jede weitere angefangene Anzahl von 10 Per-
sonen um jeweils 0,1 m.
Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge
von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander-
liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die
nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindes-
tens 0,8 m beträgt.
Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind ge-
mäß AStV Notausgänge. Notausgänge müssen fol-
gende nutzbare Mindestbreiten aufweisen (§ 18 Abs.
2 und Abs. 4 AStV):
• für höchstens 20 Personen:
0,8 m
• für höchstens 40 Personen:
0,9 m
• für höchstens 60 Personen:
1,0 m
• für höchstens 120 Personen:
1,2 m
Personenanzahl
Notausgänge