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09/15

6.4.3

Seite 4

Fluchtwege und Notaus-

gänge nach AStV und ASchG

6.4.3.2 Abmessungen von Fluchtwegen und Notaus-

gängen nach AStV (§ 18)

Die Breite von Fluchtwegen ist gemäß Arbeitsstät-

tenverordnung (AStV) von der maximalen Anzahl

der Personen abhängig, die im Gefahrenfall auf sel-

bigen angewiesen sind.

Breite der Fluchtwege:

• für höchstens 20 Personen:

1,0 m

• für höchstens 120 Personen:

1,2 m

• Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite

für jede weitere angefangene Anzahl von 10 Per-

sonen um jeweils 0,1 m.

Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge

von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander-

liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die

nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindes-

tens 0,8 m beträgt.

Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind ge-

mäß AStV Notausgänge. Notausgänge müssen fol-

gende nutzbare Mindestbreiten aufweisen (§ 18 Abs.

2 und Abs. 4 AStV):

• für höchstens 20 Personen:

0,8 m

• für höchstens 40 Personen:

0,9 m

• für höchstens 60 Personen:

1,0 m

• für höchstens 120 Personen:

1,2 m

Personenanzahl

Notausgänge