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Seite 5

6.4.3

Fluchtwege und Notaus-

gänge nach AStV und ASchG

• Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite

für jede weitere angefangene Anzahl von 10 Per-

sonen um jeweils 0,1 m.

Die nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf

auf unmittelbar nebeneinanderliegende Ausgänge

aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines

jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt (siehe

dazu OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.8.1 – 20 cm Abstand).

Für die Berechnung der erforderlichen Fluchtwegs-

und Notausgangsbreiten bei mehrgeschoßigen Ge-

bäuden,in denen vertikale Fluchtwege (Stiegenhäu-

ser) in ein Geschoß münden, in dem der Endaus-

gang liegt, ist die „Drei-Geschoße-Regel“ gemäß § 18

Abs. 3 Z 2 AStV gemäß Erlass

3

anzuwenden.

Werden Notausgänge gemäß OIB-Richtlinie 4 (Punkt

2.8.1) geplant, sind Ausnahmen von den Notaus-

gangsbreiten § 18 Abs. 2 AStV zulässig, da Sicherheit

und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Geneh-

migung der Ausnahme gewährleistet sind (§ 95 Abs.

3 Z 2 ASchG).

„Ein im europäischen Raum durchgeführter Vergleich

ergab, dass die bisher geforderten Breiten deutlich

über den für die Erfüllung des Schutzzieles „gesicherte

Flucht“ notwendigen Breiten lagen.Eine Reduktion der

Mindestbreiten von Türen im Verlauf von Fluchtwegen

erscheint somit als gerechtfertigt. Da nunmehr für 120

Personen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte

der Türen im Verlauf von Fluchtwegen von 1,00 m ge-

nügt, können Gänge und Treppen mit 1,20 m Breite

leichter realisiert werden.“

4

3

BMASK-461.304/0002-VII/A/2/2013.

4

Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.