

09/15
Seite 5
6.4.3
Fluchtwege und Notaus-
gänge nach AStV und ASchG
• Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite
für jede weitere angefangene Anzahl von 10 Per-
sonen um jeweils 0,1 m.
Die nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf
auf unmittelbar nebeneinanderliegende Ausgänge
aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines
jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt (siehe
dazu OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.8.1 – 20 cm Abstand).
Für die Berechnung der erforderlichen Fluchtwegs-
und Notausgangsbreiten bei mehrgeschoßigen Ge-
bäuden,in denen vertikale Fluchtwege (Stiegenhäu-
ser) in ein Geschoß münden, in dem der Endaus-
gang liegt, ist die „Drei-Geschoße-Regel“ gemäß § 18
Abs. 3 Z 2 AStV gemäß Erlass
3
anzuwenden.
Werden Notausgänge gemäß OIB-Richtlinie 4 (Punkt
2.8.1) geplant, sind Ausnahmen von den Notaus-
gangsbreiten § 18 Abs. 2 AStV zulässig, da Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Geneh-
migung der Ausnahme gewährleistet sind (§ 95 Abs.
3 Z 2 ASchG).
„Ein im europäischen Raum durchgeführter Vergleich
ergab, dass die bisher geforderten Breiten deutlich
über den für die Erfüllung des Schutzzieles „gesicherte
Flucht“ notwendigen Breiten lagen.Eine Reduktion der
Mindestbreiten von Türen im Verlauf von Fluchtwegen
erscheint somit als gerechtfertigt. Da nunmehr für 120
Personen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte
der Türen im Verlauf von Fluchtwegen von 1,00 m ge-
nügt, können Gänge und Treppen mit 1,20 m Breite
leichter realisiert werden.“
4
3
BMASK-461.304/0002-VII/A/2/2013.
4
Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.