

09/15
6.4.3
Seite 8
Fluchtwege und Notaus-
gänge nach AStV und ASchG
Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als
Arbeitsstätte benutzt, müssen die Geschoße durch
ein Stiegenhaus verbunden sein. Die Gestaltung des
Stiegenhauses entspricht einem gesicherten Flucht-
bereich. (Ausnahmen sind nach § 95 Abs. 3 ASchG
bei Einhaltung der OIB-Richtlinie möglich.)
Bei Stiegenhäusern mit mehr als fünf Geschoßen
sind Wände, Decken, Böden brandbeständig (REI 90
bzw. EI 90 gemäß ÖNORM EN 13501-2) auszuführen.
Die Oberflächen sind nicht brennbar auszuführen.
„Bekleidungen und Beläge von Gängen, Treppen und
Treppenhäusern der jeweiligen Gebäudeklasse (GK 2
bis GK 5) gemäß OIB-Richtlinie 2 entsprechen den
Anforderungen der AStV. Feuerwiderstände bzw. Anfor-
derungen an Wände, Decken, Türen und Treppen und
Erfordernis einer Rauchabzugseinrichtung gemäß OIB-
Richtlinie 2 entsprechen den Anforderungen der
AStV.“
7
7
Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0006-VII/A/2/2012.
Treppenhaus