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09/15

6.4.3

Seite 8

Fluchtwege und Notaus-

gänge nach AStV und ASchG

Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als

Arbeitsstätte benutzt, müssen die Geschoße durch

ein Stiegenhaus verbunden sein. Die Gestaltung des

Stiegenhauses entspricht einem gesicherten Flucht-

bereich. (Ausnahmen sind nach § 95 Abs. 3 ASchG

bei Einhaltung der OIB-Richtlinie möglich.)

Bei Stiegenhäusern mit mehr als fünf Geschoßen

sind Wände, Decken, Böden brandbeständig (REI 90

bzw. EI 90 gemäß ÖNORM EN 13501-2) auszuführen.

Die Oberflächen sind nicht brennbar auszuführen.

„Bekleidungen und Beläge von Gängen, Treppen und

Treppenhäusern der jeweiligen Gebäudeklasse (GK 2

bis GK 5) gemäß OIB-Richtlinie 2 entsprechen den

Anforderungen der AStV. Feuerwiderstände bzw. Anfor-

derungen an Wände, Decken, Türen und Treppen und

Erfordernis einer Rauchabzugseinrichtung gemäß OIB-

Richtlinie 2 entsprechen den Anforderungen der

AStV.“

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Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0006-VII/A/2/2012.

Treppenhaus