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Fluchtwege und Notaus-
gänge nach AStV und ASchG
6.4.3.3 Anforderungen an Notausgänge nach AStV
(§§ 17 und 20)
Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne
fremde Hilfsmittel zu öffnen sein, dürfen nicht ver-
stellt oder eingeengt sein. Bei der Berücksichtigung
von Notausgangsbeschlägen bzw. Panikbeschlägen
gelten die Anforderungen nach OIB-Richtlinie 4.
Elektrische Sicherungssysteme sind in bestimmten
Bereichen unter Erfüllung gewisser Anforderungen
zugelassen.
Automatische Türen sind nur zulässig,wenn sie hän-
disch leicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind oder
bei Störung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben.
Brandschutzschiebetüren dürfen als Notausgänge
nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen maxi-
mal 15 Personen auf diesen Notausgang angewiesen
sind (§ 20 Abs. 4 Z 3 AStV).
Die Anforderungen an die Türen gem. Punkt 2.8.2
der OIB-Richtlinie 4 werden als Konkretisierung an
die „Eigensicherheit“ von automatischen Türen im
Verlauf von Fluchtwegen gesehen.
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Notausgänge müssen eindeutig erkennbar sein, dür-
fen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die
leicht umgestoßen werden können.
Türen für mehr als 15 Personen müssen in Flucht-
richtung zu öffnen sein.Drehtüren sind nicht zulässig.
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Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.