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09/15

6.4.3

Seite 6

Fluchtwege und Notaus-

gänge nach AStV und ASchG

6.4.3.3 Anforderungen an Notausgänge nach AStV

(§§ 17 und 20)

Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne

fremde Hilfsmittel zu öffnen sein, dürfen nicht ver-

stellt oder eingeengt sein. Bei der Berücksichtigung

von Notausgangsbeschlägen bzw. Panikbeschlägen

gelten die Anforderungen nach OIB-Richtlinie 4.

Elektrische Sicherungssysteme sind in bestimmten

Bereichen unter Erfüllung gewisser Anforderungen

zugelassen.

Automatische Türen sind nur zulässig,wenn sie hän-

disch leicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind oder

bei Störung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben.

Brandschutzschiebetüren dürfen als Notausgänge

nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen maxi-

mal 15 Personen auf diesen Notausgang angewiesen

sind (§ 20 Abs. 4 Z 3 AStV).

Die Anforderungen an die Türen gem. Punkt 2.8.2

der OIB-Richtlinie 4 werden als Konkretisierung an

die „Eigensicherheit“ von automatischen Türen im

Verlauf von Fluchtwegen gesehen.

5

Notausgänge müssen eindeutig erkennbar sein, dür-

fen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die

leicht umgestoßen werden können.

Türen für mehr als 15 Personen müssen in Flucht-

richtung zu öffnen sein.Drehtüren sind nicht zulässig.

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Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.