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6.4.2
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Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
Breite der fliehenden Personen wird bei der
Schulter gemessen.)
6.4.2.8 Türen im Verlauf von Fluchtwegen nach
OIB-Richtlinie 4
Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindes-
tens folgende nutzbare Breite der Durchgangslichte
aufweisen:
• für höchstens 40 Personen:
0,8 m
• für höchstens 80 Personen:
0,9 m
• für höchstens 120 Personen:
1,0 m
• Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite
für jede angefangene Anzahl von 10 Personen um
jeweils 10 cm.
Liegen zwei Türen im Abstand von maximal 20 cm
nebeneinander, gelten sie als eine Tür.
Anmerkung zur neuen Regelung: „Ein im europä-
ischen Raum durchgeführter Vergleich ergab, dass die
bisher geforderten Breiten deutlich über den für die
Erfüllung des Schutzzieles „gesicherte Flucht“ not-
wendigen Breiten lagen. Eine Reduktion der Mindest-
breiten von Türen im Verlauf von Fluchtwegen er-
scheint somit als gerechtfertigt. Da nunmehr für 120
Personen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte
der Türen im Verlauf von Fluchtwegen von 1,00 m
genügt, können Gänge und Treppen mit 1,20 m Breite
leichter realisiert werden.
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OIB-Richtlinie 4 – Erläuterungen Ausgabe März 2015 OIB-330.4-
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