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09/15

6.4.2

Seite 20

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

Breite der fliehenden Personen wird bei der

Schulter gemessen.)

6.4.2.8 Türen im Verlauf von Fluchtwegen nach

OIB-Richtlinie 4

Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindes-

tens folgende nutzbare Breite der Durchgangslichte

aufweisen:

• für höchstens 40 Personen:

0,8 m

• für höchstens 80 Personen:

0,9 m

• für höchstens 120 Personen:

1,0 m

• Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite

für jede angefangene Anzahl von 10 Personen um

jeweils 10 cm.

Liegen zwei Türen im Abstand von maximal 20 cm

nebeneinander, gelten sie als eine Tür.

Anmerkung zur neuen Regelung: „Ein im europä-

ischen Raum durchgeführter Vergleich ergab, dass die

bisher geforderten Breiten deutlich über den für die

Erfüllung des Schutzzieles „gesicherte Flucht“ not-

wendigen Breiten lagen. Eine Reduktion der Mindest-

breiten von Türen im Verlauf von Fluchtwegen er-

scheint somit als gerechtfertigt. Da nunmehr für 120

Personen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte

der Türen im Verlauf von Fluchtwegen von 1,00 m

genügt, können Gänge und Treppen mit 1,20 m Breite

leichter realisiert werden.

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OIB-Richtlinie 4 – Erläuterungen Ausgabe März 2015 OIB-330.4-

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