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Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
• Garagensonderformen, wie Rampengaragen, be-
fahrbaren Parkwendeln oder Garagen mit zwei
oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus
innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflä-
chen von jeweils mehr als 250 m² sowie bei Gara-
gen mit automatischen Parksystemen.
Hierbei ist das Fluchtwegekonzept gesondert auszu-
arbeiten.
6.4.2.6 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr
als 22 m nach OIB-Richtlinie 2.3
Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als
22 m, jedoch nicht mehr als 32 m
Von jeder Stelle jedes Raumes muss in höchstens 40 m
Gehweglänge ein Sicherheitstreppenhaus der Stufe 1
gemäß Punkt 3.2 OIB-Richtlinie 2.3 erreicht werden.
Bei Wohnungen wird die Gehweglänge ab der Woh-
nungseingangstüre gemessen. Dabei dürfen sich die
Wohnungen über höchstens zwei Geschoße erstre-
cken.
„Grundsätzlich wurde bei der Festlegung der Anforde-
rungen an die Fluchtwege davon ausgegangen,dass für
Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 und
nicht mehr als 32 m zwar ein Rettungsweg über die
Drehleiter in der Regel nicht mehr sichergestellt wer-
den kann, jedoch der Löschangriff von außen bei ent-
sprechender Zugänglichkeit für die Feuerwehr noch
möglich ist.“
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Für die Ermittlung des Fluchtniveaus ist das Mittel
der angrenzenden Geländeoberfläche ausschlagge-
bend. Dies bringt Vorteile bei Gebäuden in Hang-
lage.
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Erläuterung zur OIB-Richtlinie 2.3 OIB-330.2-018/15.