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06/16

6.4.2

Seite 16

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

• Garagensonderformen, wie Rampengaragen, be-

fahrbaren Parkwendeln oder Garagen mit zwei

oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus

innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflä-

chen von jeweils mehr als 250 m² sowie bei Gara-

gen mit automatischen Parksystemen.

Hierbei ist das Fluchtwegekonzept gesondert auszu-

arbeiten.

6.4.2.6 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr

als 22 m nach OIB-Richtlinie 2.3

Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als

22 m, jedoch nicht mehr als 32 m

Von jeder Stelle jedes Raumes muss in höchstens 40 m

Gehweglänge ein Sicherheitstreppenhaus der Stufe 1

gemäß Punkt 3.2 OIB-Richtlinie 2.3 erreicht werden.

Bei Wohnungen wird die Gehweglänge ab der Woh-

nungseingangstüre gemessen. Dabei dürfen sich die

Wohnungen über höchstens zwei Geschoße erstre-

cken.

„Grundsätzlich wurde bei der Festlegung der Anforde-

rungen an die Fluchtwege davon ausgegangen,dass für

Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 und

nicht mehr als 32 m zwar ein Rettungsweg über die

Drehleiter in der Regel nicht mehr sichergestellt wer-

den kann, jedoch der Löschangriff von außen bei ent-

sprechender Zugänglichkeit für die Feuerwehr noch

möglich ist.“

9

Für die Ermittlung des Fluchtniveaus ist das Mittel

der angrenzenden Geländeoberfläche ausschlagge-

bend. Dies bringt Vorteile bei Gebäuden in Hang-

lage.

9

Erläuterung zur OIB-Richtlinie 2.3 OIB-330.2-018/15.