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09/15

Seite 11

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

Verkaufsstätten nach OIB-Richtlinie 2

Die Fluchtwege für Verkaufsstätten mit einer Verkaufs-

fläche von mehr als 600 m², jedoch nicht mehr als

3.000 m² werden gemäß Punkt 7.4.2 (c) grundsätzlich

gleich behandelt wie in Wohn- oder Bürogebäuden

gemäß Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.Der zweite Flucht-

weg darf aber weder durch einen Rettungsweg gemäß

Punkt 5.2 ersetzt werden, noch darf nur ein einziger

Fluchtweg gemäß Punkt 5.1.1 (b) der OIB-Richtlinie 2

über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß

Tabelle 2a bzw. 2b zur Ausführung gelangen.

Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von

mehr als 3.000 m² oder für Verkaufsstätten mit mehr

als drei in offener Verbindung stehenden Gescho-

ßen ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, das

dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz

und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat.

Sondergebäude nach OIB-Richtlinie 2

Unter Sondergebäude nach OIB-Richtlinie 2 fallen

Versammlungsstätten für mehr als 1.000 Personen,

Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Justizan-

stalten und sonstige Sondergebäude. Bei diesen

Sondergebäuden ist ein eigenes Brandschutzkon-

zept gemäß OIB-Leitfaden „Abweichungen im

Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu erarbei-

ten, in dem das Fluchtwegekonzept beschrieben

wird.

Brandschutzkonzept