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6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
Verkaufsstätten nach OIB-Richtlinie 2
Die Fluchtwege für Verkaufsstätten mit einer Verkaufs-
fläche von mehr als 600 m², jedoch nicht mehr als
3.000 m² werden gemäß Punkt 7.4.2 (c) grundsätzlich
gleich behandelt wie in Wohn- oder Bürogebäuden
gemäß Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.Der zweite Flucht-
weg darf aber weder durch einen Rettungsweg gemäß
Punkt 5.2 ersetzt werden, noch darf nur ein einziger
Fluchtweg gemäß Punkt 5.1.1 (b) der OIB-Richtlinie 2
über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß
Tabelle 2a bzw. 2b zur Ausführung gelangen.
Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von
mehr als 3.000 m² oder für Verkaufsstätten mit mehr
als drei in offener Verbindung stehenden Gescho-
ßen ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, das
dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz
und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat.
Sondergebäude nach OIB-Richtlinie 2
Unter Sondergebäude nach OIB-Richtlinie 2 fallen
Versammlungsstätten für mehr als 1.000 Personen,
Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Justizan-
stalten und sonstige Sondergebäude. Bei diesen
Sondergebäuden ist ein eigenes Brandschutzkon-
zept gemäß OIB-Leitfaden „Abweichungen im
Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu erarbei-
ten, in dem das Fluchtwegekonzept beschrieben
wird.
Brandschutzkonzept