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09/15

Seite 7

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

Richtlinie 2 ersetzt werden.

In beiden Fällen muss jede Wohnung bzw. Betriebs-

einheit in jedem Geschoß (ausgenommen zweige-

schoßige Wohnungen) über die Fassade erreichbar

sein und es müssen geeignete Gebäudeöffnungen

vorhanden sein.

Diese Gebäudeöffnungen (Fenster) müssen mindes-

tens 0,80 m x 1,20 m groß sein und dürfen nicht hö-

her als 1,2 m über der Fußbodenoberkante liegen.

Bei Dachflächenfenstern und Dachaufbauten ist die

Situierung der Traufenkante zu berücksichtigen, so-

dass die zu rettenden Personen noch von der Feuer-

Gebäudeöffnung/

Fenster

Abbildung 6.4.2-6: Fluchtweg/Rettungsweg. © Grafik FCP

Abbildung 6.4.2-7:Wohnungen: Fluchtweg/Rettungsweg. © Grafik FCP