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6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
Richtlinie 2 ersetzt werden.
In beiden Fällen muss jede Wohnung bzw. Betriebs-
einheit in jedem Geschoß (ausgenommen zweige-
schoßige Wohnungen) über die Fassade erreichbar
sein und es müssen geeignete Gebäudeöffnungen
vorhanden sein.
Diese Gebäudeöffnungen (Fenster) müssen mindes-
tens 0,80 m x 1,20 m groß sein und dürfen nicht hö-
her als 1,2 m über der Fußbodenoberkante liegen.
Bei Dachflächenfenstern und Dachaufbauten ist die
Situierung der Traufenkante zu berücksichtigen, so-
dass die zu rettenden Personen noch von der Feuer-
Gebäudeöffnung/
Fenster
Abbildung 6.4.2-6: Fluchtweg/Rettungsweg. © Grafik FCP
Abbildung 6.4.2-7:Wohnungen: Fluchtweg/Rettungsweg. © Grafik FCP