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6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
Abbildung 6.4.2-2: Einziger Fluchtweg ins Treppenhaus gemäß
Tab. 2a und 2b. © Grafik FCP
Der Punkt 5.1.1 (c) der OIB-Richtlinie 2 ist in Kombi-
nation mit Punkt 5.1.4 der OIB-Richtlinie 2 zu be-
trachten. Hierbei gilt, dass für Wohnungen bzw. Be-
triebseinheiten in jedem Geschoß mit Aufenthalts-
räumen mindestens zwei voneinander unabhängige
Fluchtwege in entgegengesetzter Richtung zu den
Treppenhäusern bzw. Außentreppen nach Tabelle 3
vorhanden sein müssen. Die Gehweglänge des zwei-
ten unabhängigen Fluchtweges ist unbegrenzt.
Unter „unabhängigen Fluchtwegen“ versteht man in
diesem Fall, dass bei Wohnungen auf einer Länge
Zwei unabhängige
Fluchtwege
Abbildung 6.4.2-3: Wohnungen: Einziger Fluchtweg ins Trep-
penhaus gemäß Tab. 2a und 2b. © Grafik FCP