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09/15

Seite 3

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

Abbildung 6.4.2-2: Einziger Fluchtweg ins Treppenhaus gemäß

Tab. 2a und 2b. © Grafik FCP

Der Punkt 5.1.1 (c) der OIB-Richtlinie 2 ist in Kombi-

nation mit Punkt 5.1.4 der OIB-Richtlinie 2 zu be-

trachten. Hierbei gilt, dass für Wohnungen bzw. Be-

triebseinheiten in jedem Geschoß mit Aufenthalts-

räumen mindestens zwei voneinander unabhängige

Fluchtwege in entgegengesetzter Richtung zu den

Treppenhäusern bzw. Außentreppen nach Tabelle 3

vorhanden sein müssen. Die Gehweglänge des zwei-

ten unabhängigen Fluchtweges ist unbegrenzt.

Unter „unabhängigen Fluchtwegen“ versteht man in

diesem Fall, dass bei Wohnungen auf einer Länge

Zwei unabhängige

Fluchtwege

Abbildung 6.4.2-3: Wohnungen: Einziger Fluchtweg ins Trep-

penhaus gemäß Tab. 2a und 2b. © Grafik FCP