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09/15

6.4.2

Seite 2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien

(wobei zusätzlich Punkt 5.1.4 gilt)“

erreicht sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für nicht ausgebaute

Dachräume, da die Wahrscheinlichkeit eines

Brandausbruches bei gleichzeitigem Aufenthalt von

Personen in diesen Dachräumen äußerst gering ist.

Bei der Berechnung der Gehweglänge wird die un-

günstigste Stelle des Raumes herangezogen. Bei

Wohnungen darf in den Fällen der Punkte 5.1.1 (b)

und (c) die Gehweglänge von der Wohnungsein-

gangstüre berechnet werden (siehe Punkt 5.1.2 der

OIB-Richtlinie 2).

Die Bestimmungen unter Punkt 5.1.1 (a) und (b)

der OIB-Richtlinie 2 beziehen sich auf die Anforde-

rung an den einzigen Fluchtweg für Wohnungen

und Betriebseinheiten.

Einziger

Fluchtweg

Abbildung 6.4.2-1: Einziger Fluchtweg direkter Ausgang. ©

Grafik FCP