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Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien
(wobei zusätzlich Punkt 5.1.4 gilt)“
erreicht sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für nicht ausgebaute
Dachräume, da die Wahrscheinlichkeit eines
Brandausbruches bei gleichzeitigem Aufenthalt von
Personen in diesen Dachräumen äußerst gering ist.
Bei der Berechnung der Gehweglänge wird die un-
günstigste Stelle des Raumes herangezogen. Bei
Wohnungen darf in den Fällen der Punkte 5.1.1 (b)
und (c) die Gehweglänge von der Wohnungsein-
gangstüre berechnet werden (siehe Punkt 5.1.2 der
OIB-Richtlinie 2).
Die Bestimmungen unter Punkt 5.1.1 (a) und (b)
der OIB-Richtlinie 2 beziehen sich auf die Anforde-
rung an den einzigen Fluchtweg für Wohnungen
und Betriebseinheiten.
Einziger
Fluchtweg
Abbildung 6.4.2-1: Einziger Fluchtweg direkter Ausgang. ©
Grafik FCP