

12/16
Seite 17
6.3.4
Anforderungen bei Leitungen
und Durchführungen
Sollten Leitungen unter Unterdecken, sprich abge-
hängten Decken, verlegt werden, ist zu beachten,
dass die Unterdecken grundsätzlich aus nicht brenn-
baren Baustoffen bestehen. Es ist sicherzustellen,
dass in notwendigen Fluren eine Unterdecke einem
Brand mindestens über 30 Minuten widersteht (feu-
erhemmend), wobei es hierbei gleichgültig sein
muss, ob der Brand oberhalb, z.B. in einer elektri-
schen Leitung selbst, entsteht oder unterhalb, z.B.
durch Brandübertragung aus einem Nachbarraum
oder durch Brand im Rettungsweg selbst. Bei Trep-
penräumen beispielsweise muss die Feuerwider-
standsfähigkeit der umgebenden Bauteile mindes-
tens erfüllt sein. Dies gilt auch für die
Abschlüsse
von Öffnungen
. Und auch bei den
Leitungsbefes-
tigungen
selbst muss auf die Brandsicherheit der
Befestigung geachtet werden!
Grundsätzlich gilt für die Installation von Leitungen
in Schotts, dass bestimmte Mindestabstände einge-
halten werden müssen. Dies ist im Verwendbarkeits-
und Anwendbarkeitsnachweis festgelegt. Falls nicht,
ist ein Mindestabstand von 50 mm empfohlen.
Werden nur einzelne Leitungen (z.B. elektrische
Leitungen oder Rohrleitungen bis 160 mm Außen-
durchmesser aus nicht brennbaren Baustoffen –
Ausnahme Aluminium und Glas) verlegt, so sind ge-
wisse Erleichterungen erlaubt, was den meisten
Bauherren entgegenkommt.
Schon beim Einbau sollte man sich dessen bewusst
sein, dass Schotts gegebenenfalls später wieder ge-
öffnet werden. Sie sollten daher ein Mindestmaß an
Arbeitsraum aufweisen, damit sie später erreicht
werden können.
Feuerhemmende
Ausführung
Verwendbarkeits-
und Anwendbarkeits-
nachweis
Arbeitsraum