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Seite 17

6.3.4

Anforderungen bei Leitungen

und Durchführungen

Sollten Leitungen unter Unterdecken, sprich abge-

hängten Decken, verlegt werden, ist zu beachten,

dass die Unterdecken grundsätzlich aus nicht brenn-

baren Baustoffen bestehen. Es ist sicherzustellen,

dass in notwendigen Fluren eine Unterdecke einem

Brand mindestens über 30 Minuten widersteht (feu-

erhemmend), wobei es hierbei gleichgültig sein

muss, ob der Brand oberhalb, z.B. in einer elektri-

schen Leitung selbst, entsteht oder unterhalb, z.B.

durch Brandübertragung aus einem Nachbarraum

oder durch Brand im Rettungsweg selbst. Bei Trep-

penräumen beispielsweise muss die Feuerwider-

standsfähigkeit der umgebenden Bauteile mindes-

tens erfüllt sein. Dies gilt auch für die

Abschlüsse

von Öffnungen

. Und auch bei den

Leitungsbefes-

tigungen

selbst muss auf die Brandsicherheit der

Befestigung geachtet werden!

Grundsätzlich gilt für die Installation von Leitungen

in Schotts, dass bestimmte Mindestabstände einge-

halten werden müssen. Dies ist im Verwendbarkeits-

und Anwendbarkeitsnachweis festgelegt. Falls nicht,

ist ein Mindestabstand von 50 mm empfohlen.

Werden nur einzelne Leitungen (z.B. elektrische

Leitungen oder Rohrleitungen bis 160 mm Außen-

durchmesser aus nicht brennbaren Baustoffen –

Ausnahme Aluminium und Glas) verlegt, so sind ge-

wisse Erleichterungen erlaubt, was den meisten

Bauherren entgegenkommt.

Schon beim Einbau sollte man sich dessen bewusst

sein, dass Schotts gegebenenfalls später wieder ge-

öffnet werden. Sie sollten daher ein Mindestmaß an

Arbeitsraum aufweisen, damit sie später erreicht

werden können.

Feuerhemmende

Ausführung

Verwendbarkeits-

und Anwendbarkeits-

nachweis

Arbeitsraum