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Seite 1

6.4.1

Flucht- und Rettungswege,

Notausgänge – Allgemein

6.4

Flucht- und Rettungswege,

Notausgänge

6.4.1 Allgemein

Die Ausführung bzw. Gestaltung der Flucht- und Ret-

tungswege in Gebäuden wird grundsätzlich in den

Bauordnungen der Bundesländer festgelegt. In die-

sen Gesetzen und Verordnungen wird teilweise auf

Richtlinien und Normen (OIB-Richtlinien (OIB-RL),

TRVB, ÖNORM, ÖVE-Vorschriften) verwiesen, die

damit rechtlich bedeutsam sind. Ist das Gebäude

auch eine Arbeitsstätte, sind für Flucht- und Ret-

tungswege auch das ArbeitnehmerInnenschutzge-

setz (ASchG) und die entsprechenden Durchfüh-

rungsverordnungen, insbesondere die Arbeitsstät-

tenverordnung (AStV), heranzuziehen.

Im Falle spezieller Gebäudenutzungen, wie z.B. bei

Betriebsanlagen, Veranstaltungsstätten, Sportstätten,

Krankenanstalten etc.,enthalten Gesetze undVerord-

nungen darüber hinausgehende objekt- und nut-

zungsspezifische Anforderungen (z.B. in der Gewer-

beordnung bzw. in Veranstaltungsgesetzen der Län-

der etc.).

1

Prinzipiell muss zwischen Fluchtweg und Rettungs-

weg unterschieden werden (siehe Begriffsbestim-

mungen der OIB-Richtlinie auf der folgenden Seite).

1

Zu Gebäuden mit besonderen Anforderungen vgl. Kapitel 7.