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6.4.1
Flucht- und Rettungswege,
Notausgänge – Allgemein
6.4
Flucht- und Rettungswege,
Notausgänge
6.4.1 Allgemein
Die Ausführung bzw. Gestaltung der Flucht- und Ret-
tungswege in Gebäuden wird grundsätzlich in den
Bauordnungen der Bundesländer festgelegt. In die-
sen Gesetzen und Verordnungen wird teilweise auf
Richtlinien und Normen (OIB-Richtlinien (OIB-RL),
TRVB, ÖNORM, ÖVE-Vorschriften) verwiesen, die
damit rechtlich bedeutsam sind. Ist das Gebäude
auch eine Arbeitsstätte, sind für Flucht- und Ret-
tungswege auch das ArbeitnehmerInnenschutzge-
setz (ASchG) und die entsprechenden Durchfüh-
rungsverordnungen, insbesondere die Arbeitsstät-
tenverordnung (AStV), heranzuziehen.
Im Falle spezieller Gebäudenutzungen, wie z.B. bei
Betriebsanlagen, Veranstaltungsstätten, Sportstätten,
Krankenanstalten etc.,enthalten Gesetze undVerord-
nungen darüber hinausgehende objekt- und nut-
zungsspezifische Anforderungen (z.B. in der Gewer-
beordnung bzw. in Veranstaltungsgesetzen der Län-
der etc.).
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Prinzipiell muss zwischen Fluchtweg und Rettungs-
weg unterschieden werden (siehe Begriffsbestim-
mungen der OIB-Richtlinie auf der folgenden Seite).
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Zu Gebäuden mit besonderen Anforderungen vgl. Kapitel 7.