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09/15

6.4.2

Seite 4

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

Abbildung 6.4.2-4: Zwei baulich unabhängige Fluchtwege. © Grafik FCP

von höchstens 15 m bzw. bei Betriebseinheiten auf

einer Länge von höchstens 25 m die Fluchtwege

gemeinsam verlaufen (z.B. Stichgang) dürfen (ge-

mäß Punkt 5.1.5 der OIB-Richtlinie 2).

Der zweite unabhängige Fluchtweg kann auch in

unbegrenzter Gehweglänge in den benachbarten

Brandabschnitt führen, der entweder über einen di-

rekten Ausgang zu einem sicheren Ort des angren-

zenden Geländes im Freien oder ein Treppenhaus