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6.4.2
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Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
Abbildung 6.4.2-4: Zwei baulich unabhängige Fluchtwege. © Grafik FCP
von höchstens 15 m bzw. bei Betriebseinheiten auf
einer Länge von höchstens 25 m die Fluchtwege
gemeinsam verlaufen (z.B. Stichgang) dürfen (ge-
mäß Punkt 5.1.5 der OIB-Richtlinie 2).
Der zweite unabhängige Fluchtweg kann auch in
unbegrenzter Gehweglänge in den benachbarten
Brandabschnitt führen, der entweder über einen di-
rekten Ausgang zu einem sicheren Ort des angren-
zenden Geländes im Freien oder ein Treppenhaus