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09/15

6.4.2

Seite 10

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie

andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung nach

OIB-Richtlinie 2

Zusätzlich zu Punkt 5 der OIB-Richtlinie gilt Folgen-

des (Achtung bei Zuordnung der Gebäudeklasse,

siehe Pkt. 7.3.1 der OIB-Richtlinie 2):

Ein einziger Fluchtweg gemäß Punkt 5.1.1 (b) der

OIB-Richtlinie 2 ist nur für Beherbergungsstätten mit

max. 100 Gästebetten zulässig, wenn die Wände zwi-

schen Gängen und Gästezimmern bzw. Gängen und

sonstigen Räumen in REI 30 bzw. EI 30 gem.ÖNORM

EN 13501-2 ausgeführt werden.Türen in diesenWän-

den müssen EI

2

30-C gemäß ÖNORM B 3850 ent-

sprechen (siehe Punkt 7.3.4 der OIB-Richtlinie 2).

3

Der zweite Fluchtweg darf durch einen Rettungsweg

gemäß Punkt 5.1.4 (a) der OIB-Richtlinie 2 mit Ge-

räten der Feuerwehr nur dann ersetzt werden (gilt

ebenso nur für Beherbergungsstätten bis max.

100 Gästebetten), wenn in jedem nicht zu ebener

Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als 30 Gäste-

betten vorhanden sind und in der gesamten Beher-

bergungsstätte eine automatische Brandmeldeanla-

ge mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer

Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentli-

chen Alarmannahmestelle vorhanden ist. Wird ein

festverlegtes Rettungssystem angewendet, müssen

die Anforderungen gemäß Punkt 5.2.2 der OIB-

Richtlinie 2 für jedes Gästezimmer umgesetzt wer-

den (unabhängig von der Gästebettenzahl).

3

Zu Beherbergungsstätten etc. vgl. auch Kapitel 7.5.