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6.4.2
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Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie
andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung nach
OIB-Richtlinie 2
Zusätzlich zu Punkt 5 der OIB-Richtlinie gilt Folgen-
des (Achtung bei Zuordnung der Gebäudeklasse,
siehe Pkt. 7.3.1 der OIB-Richtlinie 2):
Ein einziger Fluchtweg gemäß Punkt 5.1.1 (b) der
OIB-Richtlinie 2 ist nur für Beherbergungsstätten mit
max. 100 Gästebetten zulässig, wenn die Wände zwi-
schen Gängen und Gästezimmern bzw. Gängen und
sonstigen Räumen in REI 30 bzw. EI 30 gem.ÖNORM
EN 13501-2 ausgeführt werden.Türen in diesenWän-
den müssen EI
2
30-C gemäß ÖNORM B 3850 ent-
sprechen (siehe Punkt 7.3.4 der OIB-Richtlinie 2).
3
Der zweite Fluchtweg darf durch einen Rettungsweg
gemäß Punkt 5.1.4 (a) der OIB-Richtlinie 2 mit Ge-
räten der Feuerwehr nur dann ersetzt werden (gilt
ebenso nur für Beherbergungsstätten bis max.
100 Gästebetten), wenn in jedem nicht zu ebener
Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als 30 Gäste-
betten vorhanden sind und in der gesamten Beher-
bergungsstätte eine automatische Brandmeldeanla-
ge mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer
Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentli-
chen Alarmannahmestelle vorhanden ist. Wird ein
festverlegtes Rettungssystem angewendet, müssen
die Anforderungen gemäß Punkt 5.2.2 der OIB-
Richtlinie 2 für jedes Gästezimmer umgesetzt wer-
den (unabhängig von der Gästebettenzahl).
3
Zu Beherbergungsstätten etc. vgl. auch Kapitel 7.5.