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09/15

Seite 13

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des an-

grenzenden Geländes im Freien oder in einem ande-

ren Hauptbrandabschnitt bzw. Brandabschnitt vorhan-

den ist. Bei der Ermittlung der mittleren lichten Raum-

höhe bleiben untergeordnete Räume oder Ebenen mit

einer Netto-Grundfläche von nicht mehr als 400 m²

unberücksichtigt.“

5

Die Bestimmungen zu den verlängerten Fluchtwe-

gen decken sich nicht mit den Fluchtwegbestim-

mungen nach § 17 AStV

6, 7

. Daher muss bei Bedarf

um Ausnahmegenehmigung nach § 95 Abs. 3 ASchG

angesucht werden. Laut Erlass

8

stellen aus Sicht des

Arbeitnehmerschutzes die OIB-Richtlinien den

Stand der Technik auf dem Gebiet der Bautechnik

und des baulichen Brandschutzes dar. Abweichun-

gen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverord-

nung sind bei Einhaltung der entsprechenden Be-

stimmungen einer OIB-Richtlinie als Ausnahmen

zuzulassen. Somit können verlängerte Fluchtwege in

Betriebsbauten unter Einhaltung der OIB-Richtlinie

2.1 infolge einer Ausnahmegenehmigung nach

ASchG errichtet werden.

Trotz der Möglichkeiten zurVerlängerung des Flucht-

weges ist zu beachten, dass unter besonderen Ver-

hältnissen (z.B. bei rascher Brandentwicklung oder

anderen Gefährdungen) auch eine Verkürzung des

Fluchtweges erforderlich werden kann.

Bei Betriebsbauten (gem. Punkt 3.6.3 der OIB-Richt-

linie 2.1) mit

mehr als zwei oberirdischen Ge-

schoßen

ist ein durchgehendes Treppenhaus erfor-

5

Siehe Punkt 3.6.2 OIB-Richtlinie 2.1.

6

Vgl. Kapitel 6.4.3 Fluchtwege gemäß AStV.

7

Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.

8

BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.

Arbeitnehmerschutz

Verlängerung/Ver-

kürzung des Flucht-

weges

Treppenhaus