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6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des an-
grenzenden Geländes im Freien oder in einem ande-
ren Hauptbrandabschnitt bzw. Brandabschnitt vorhan-
den ist. Bei der Ermittlung der mittleren lichten Raum-
höhe bleiben untergeordnete Räume oder Ebenen mit
einer Netto-Grundfläche von nicht mehr als 400 m²
unberücksichtigt.“
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Die Bestimmungen zu den verlängerten Fluchtwe-
gen decken sich nicht mit den Fluchtwegbestim-
mungen nach § 17 AStV
6, 7
. Daher muss bei Bedarf
um Ausnahmegenehmigung nach § 95 Abs. 3 ASchG
angesucht werden. Laut Erlass
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stellen aus Sicht des
Arbeitnehmerschutzes die OIB-Richtlinien den
Stand der Technik auf dem Gebiet der Bautechnik
und des baulichen Brandschutzes dar. Abweichun-
gen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverord-
nung sind bei Einhaltung der entsprechenden Be-
stimmungen einer OIB-Richtlinie als Ausnahmen
zuzulassen. Somit können verlängerte Fluchtwege in
Betriebsbauten unter Einhaltung der OIB-Richtlinie
2.1 infolge einer Ausnahmegenehmigung nach
ASchG errichtet werden.
Trotz der Möglichkeiten zurVerlängerung des Flucht-
weges ist zu beachten, dass unter besonderen Ver-
hältnissen (z.B. bei rascher Brandentwicklung oder
anderen Gefährdungen) auch eine Verkürzung des
Fluchtweges erforderlich werden kann.
Bei Betriebsbauten (gem. Punkt 3.6.3 der OIB-Richt-
linie 2.1) mit
mehr als zwei oberirdischen Ge-
schoßen
ist ein durchgehendes Treppenhaus erfor-
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Siehe Punkt 3.6.2 OIB-Richtlinie 2.1.
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Vgl. Kapitel 6.4.3 Fluchtwege gemäß AStV.
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Siehe Tabelle zum Erlass BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.
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BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2015.
Arbeitnehmerschutz
Verlängerung/Ver-
kürzung des Flucht-
weges
Treppenhaus