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09/15

6.4.2

Seite 14

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

derlich. Die brandschutztechnischen Anforderun-

gen an Treppenhäuser in Abhängigkeit von der An-

zahl der oberirdischen Geschoße sind in Tabelle 2

der OIB-Richtlinie 2.1 dargestellt. § 22 Abs. 1 AStV

fordert ein durchgehendes Stiegenhaus bei

mehr

als zwei Geschoßen.

Als Geschoße gelten das

Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße. Bei

entsprechender Ausbildung und Größe der Ge-

schoßflächen gemäß OIB-Richtlinie 2.1 kann um

Ausnahmegenehmigung nach § 95 Abs. 3 ASchG

angesucht werden.

Führen Fluchtwege gemäß Punkt 3.6.1(b) der OIB-

Richtlinie 2.1 über eine Außentreppe, muss diese

dem Brandverhalten A2 gemäß ÖNORM EN 13501-1

entsprechen und so geschützt sein, dass im Brand-

fall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwir-

kung, gefahrbringende Strahlungswärme und/oder

Verrauchung besteht. Bei Betriebsbauten mit mehr

als zwei oberirdischen Geschoßen müssen die vom

Gebäude auf Außentreppen führenden Türen EI

2

30-

C gem.ÖNORM B 3850 (bei geringer Brandlast nur E

30-C gem. ÖNORM B 3850) entsprechen.

6.4.2.5 Garagen, überdachte Stellplätze und Park-

decks nach OIB-Richtlinie 2.2

Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250

m² Nutzfläche und Parkdecks mit einer obers-

ten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m:

Gemäß Punkt 5.5 der OIB-Richtlinie 2.2 gilt: Wird

nicht innerhalb von 40 m Gehweglänge ein direkter

Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden

Geländes im Freien erreicht, sind pro Geschoß zwei

unabhängige Fluchtwege erforderlich, wobei der

Außentreppe