

09/15
6.4.2
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Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
derlich. Die brandschutztechnischen Anforderun-
gen an Treppenhäuser in Abhängigkeit von der An-
zahl der oberirdischen Geschoße sind in Tabelle 2
der OIB-Richtlinie 2.1 dargestellt. § 22 Abs. 1 AStV
fordert ein durchgehendes Stiegenhaus bei
mehr
als zwei Geschoßen.
Als Geschoße gelten das
Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße. Bei
entsprechender Ausbildung und Größe der Ge-
schoßflächen gemäß OIB-Richtlinie 2.1 kann um
Ausnahmegenehmigung nach § 95 Abs. 3 ASchG
angesucht werden.
Führen Fluchtwege gemäß Punkt 3.6.1(b) der OIB-
Richtlinie 2.1 über eine Außentreppe, muss diese
dem Brandverhalten A2 gemäß ÖNORM EN 13501-1
entsprechen und so geschützt sein, dass im Brand-
fall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwir-
kung, gefahrbringende Strahlungswärme und/oder
Verrauchung besteht. Bei Betriebsbauten mit mehr
als zwei oberirdischen Geschoßen müssen die vom
Gebäude auf Außentreppen führenden Türen EI
2
30-
C gem.ÖNORM B 3850 (bei geringer Brandlast nur E
30-C gem. ÖNORM B 3850) entsprechen.
6.4.2.5 Garagen, überdachte Stellplätze und Park-
decks nach OIB-Richtlinie 2.2
Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250
m² Nutzfläche und Parkdecks mit einer obers-
ten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m:
Gemäß Punkt 5.5 der OIB-Richtlinie 2.2 gilt: Wird
nicht innerhalb von 40 m Gehweglänge ein direkter
Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden
Geländes im Freien erreicht, sind pro Geschoß zwei
unabhängige Fluchtwege erforderlich, wobei der
Außentreppe