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6.4.2
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Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
6.4.2.7 Fluchtwegsbreiten nach OIB-Richtlinie 4
Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen
müssen mindestens eine lichte Durchgangsbreite
von 1,2 m aufweisen.
Eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m Gang ge-
nügt bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, bei Reihenhäusern, in
Wohnungen in Gebäuden, die nicht barrierefrei zu
gestalten sind, in anpassbaren Wohnungen, wenn
sichergestellt ist, dass bei Bedarf eine lichte Durch-
gangsbreite von 1,20 m herstellbar ist, bzw. in an-
passbaren Wohnungen, die sich über mehr als eine
Ebene erstrecken, für jenen Teil, der nicht barriere-
frei erreichbar sein muss, bei Schutzhütten in Ex-
tremlage sowie bei Nebengängen.
Bei Wohnungstreppen ist eine Durchgangslichte von
0,9 m ausreichend (nicht barrierefrei!). Bei mehrge-
schoßigen anpassbaren Wohnungen (z.B. Maisonet-
tewohnungen), bei denen die Funktionen Wohnen,
Schlafen, Kochen und die Sanitäreinrichtungen
nicht in den barrierefrei zugänglichen Wohnungs-
ebenen vorhanden sind, ist die lichte Treppenlauf-
breite bei geradläufigen Treppen 1,00 m oder bei
Treppen mit gekrümmter Lauflinie 1,10 m breit aus-
zuführen, um den nachträglichen Einbau eines
Treppenschrägaufzuges mit Rollstuhlplattform zu
ermöglichen.
In Treppenhäusern ist imVerlauf von Fluchtwegen ei-
ne lichte Treppenlaufbreite bis höchstens 2,40 m zu-
lässig.Bei sonstigen Treppen imVerlauf von Fluchtwe-
gen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der
Treppenlaufbreite erforderlich, wenn diese 2,40 m
überschreitet.
Durchgangsbreite
Treppenlaufbreite