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09/15

6.4.2

Seite 18

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

6.4.2.7 Fluchtwegsbreiten nach OIB-Richtlinie 4

Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen

müssen mindestens eine lichte Durchgangsbreite

von 1,2 m aufweisen.

Eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m Gang ge-

nügt bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht

mehr als zwei Wohnungen, bei Reihenhäusern, in

Wohnungen in Gebäuden, die nicht barrierefrei zu

gestalten sind, in anpassbaren Wohnungen, wenn

sichergestellt ist, dass bei Bedarf eine lichte Durch-

gangsbreite von 1,20 m herstellbar ist, bzw. in an-

passbaren Wohnungen, die sich über mehr als eine

Ebene erstrecken, für jenen Teil, der nicht barriere-

frei erreichbar sein muss, bei Schutzhütten in Ex-

tremlage sowie bei Nebengängen.

Bei Wohnungstreppen ist eine Durchgangslichte von

0,9 m ausreichend (nicht barrierefrei!). Bei mehrge-

schoßigen anpassbaren Wohnungen (z.B. Maisonet-

tewohnungen), bei denen die Funktionen Wohnen,

Schlafen, Kochen und die Sanitäreinrichtungen

nicht in den barrierefrei zugänglichen Wohnungs-

ebenen vorhanden sind, ist die lichte Treppenlauf-

breite bei geradläufigen Treppen 1,00 m oder bei

Treppen mit gekrümmter Lauflinie 1,10 m breit aus-

zuführen, um den nachträglichen Einbau eines

Treppenschrägaufzuges mit Rollstuhlplattform zu

ermöglichen.

In Treppenhäusern ist imVerlauf von Fluchtwegen ei-

ne lichte Treppenlaufbreite bis höchstens 2,40 m zu-

lässig.Bei sonstigen Treppen imVerlauf von Fluchtwe-

gen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der

Treppenlaufbreite erforderlich, wenn diese 2,40 m

überschreitet.

Durchgangsbreite

Treppenlaufbreite