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09/15

Seite 17

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als

32 m, jedoch nicht mehr als 90 m

Innerhalb von 40 m muss von jeder Stelle jedes Rau-

mes ein Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 gemäß

Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 2.3 mit jeweils einem

Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden

Geländes im Freien erreicht werden, wobei ohne

Begrenzung der Gehweglänge zusätzlich in jedem

Geschoß mit mindestens einem Aufenthaltsraum

ein unabhängiger Fluchtweg zu einem weiteren

Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 gemäß Punkt 4.2

der OIB-Richtlinie 2.3 oder ein unabhängiger Flucht-

weg zu einem benachbarten Brandabschnitt mit

Zugang zu einem Sicherheitstreppenhaus der Stufe

2 gemäß Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 2.3 erreichbar

sein muss. Für Wohnungen gilt die Berechnung der

Gehweglänge wieder ab der Wohnungseingangstüre,

wenn sich die Wohnungen nur über höchstens 2

Geschoße erstrecken. Die zwei baulich unabhängi-

gen Fluchtwege dürfen bei Wohnungen auf einer

Länge von höchstens 15 m, bei Betriebseinheiten

auf einer Länge von höchstens 25 m gemeinsam

verlaufen.

Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als

90 m

Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als

90 m ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, das

dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz

und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat. Sie-

he dazu Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.3.

Brandschutzkonzept