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6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als
32 m, jedoch nicht mehr als 90 m
Innerhalb von 40 m muss von jeder Stelle jedes Rau-
mes ein Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 gemäß
Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 2.3 mit jeweils einem
Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden
Geländes im Freien erreicht werden, wobei ohne
Begrenzung der Gehweglänge zusätzlich in jedem
Geschoß mit mindestens einem Aufenthaltsraum
ein unabhängiger Fluchtweg zu einem weiteren
Sicherheitstreppenhaus der Stufe 2 gemäß Punkt 4.2
der OIB-Richtlinie 2.3 oder ein unabhängiger Flucht-
weg zu einem benachbarten Brandabschnitt mit
Zugang zu einem Sicherheitstreppenhaus der Stufe
2 gemäß Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 2.3 erreichbar
sein muss. Für Wohnungen gilt die Berechnung der
Gehweglänge wieder ab der Wohnungseingangstüre,
wenn sich die Wohnungen nur über höchstens 2
Geschoße erstrecken. Die zwei baulich unabhängi-
gen Fluchtwege dürfen bei Wohnungen auf einer
Länge von höchstens 15 m, bei Betriebseinheiten
auf einer Länge von höchstens 25 m gemeinsam
verlaufen.
Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als
90 m
Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als
90 m ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, das
dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz
und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat. Sie-
he dazu Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.3.
Brandschutzkonzept