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6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
Bemessen werden die erforderlichen Fluchtwegs-
breiten nach der höchstmöglich zu erwartenden
Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im
Gefahrenfall auf diesen Fluchtweg angewiesen sind.
Sofern der Fluchtweg mehr als drei Geschoße mit-
einander verbindet, bezieht sich diese Anzahl auf
jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende
Geschoße:
10,11
• für höchstens 120 Personen:
1,2 m
• Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite
für jede weitere angefangene Anzahl von 10 Per-
sonen um jeweils 10 cm.
Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf
durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht
eingeengt werden.
Zulässig sind jedoch:
• Einengungen durch Treppenschrägaufzüge in
nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung)
um nicht mehr als 30 cm,
• stellenweise Einengungen in Gängen um nicht
mehr als 10 cm auf einer Länge von maximal
1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von
Türen,Türen in geöffnetem Zustand),
• Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als
10 cm je Seite bei Haupttreppen, ausgenommen
Wohnungstreppen. (Anmerkung: Die relevante
10
Siehe Erlass BMASK-461.304/0002-VII/A/2/2013.
11
Lt. Informationsseite der „Statistik Austria“ liegt die durchschnittli-
che Haushaltsgröße bei 2,26 Personen.
Personenanzahl