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09/15

Seite 19

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

Bemessen werden die erforderlichen Fluchtwegs-

breiten nach der höchstmöglich zu erwartenden

Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im

Gefahrenfall auf diesen Fluchtweg angewiesen sind.

Sofern der Fluchtweg mehr als drei Geschoße mit-

einander verbindet, bezieht sich diese Anzahl auf

jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende

Geschoße:

10,11

• für höchstens 120 Personen:

1,2 m

• Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite

für jede weitere angefangene Anzahl von 10 Per-

sonen um jeweils 10 cm.

Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf

durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht

eingeengt werden.

Zulässig sind jedoch:

• Einengungen durch Treppenschrägaufzüge in

nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung)

um nicht mehr als 30 cm,

• stellenweise Einengungen in Gängen um nicht

mehr als 10 cm auf einer Länge von maximal

1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von

Türen,Türen in geöffnetem Zustand),

• Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als

10 cm je Seite bei Haupttreppen, ausgenommen

Wohnungstreppen. (Anmerkung: Die relevante

10

Siehe Erlass BMASK-461.304/0002-VII/A/2/2013.

11

Lt. Informationsseite der „Statistik Austria“ liegt die durchschnittli-

che Haushaltsgröße bei 2,26 Personen.

Personenanzahl