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09/15

6.4.2

Seite 12

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

6.4.2.4 Betriebsbauten nach OIB-Richtlinie 2.1

Grundsätzlich gilt bei Betriebsbauten

4

, dass von je-

der Stelle jedes Raumes innerhalb von 40 m das

Freie oder ein gesicherter Fluchtbereich (z.B. Trep-

penhaus, Außentreppe) erreicht werden muss (ge-

mäß Pkt. 3.6.1 (a) und (b) der OIB-Richtlinie 2.1).

Liegen keine anderen Gefährdungen als durch

Brandeinwirkung (aufgrund der Kenntnis des Ge-

bäudes und des nicht vorhandenen Schlafrisikos)

vor, darf die Gehweglänge von 40 m verlängert wer-

den auf

(a) „höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren

lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,

(b) höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren

lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vor-

handensein einer automatischen Brandmeldean-

lage mindestens im Schutzumfang „Brandab-

schnittsschutz“ mit Rauchmeldern,

(c) höchstens 70 m bei Räumen mit einer mittleren

lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei

Vorhandensein einer automatischen Brandmelde-

anlage mindestens im Schutzumfang „Brand-

abschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,

(d) höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch-

und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine au-

tomatische Brandmeldeanlage mindestens im

Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit

Rauchmeldern angesteuert wird,

wenn in jedem Geschoß – ohne Begrenzung der Geh-

weglänge – mindestens ein weiterer und möglichst

entgegengesetzt liegender Ausgang direkt ins Freie

oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit

4

Definition lt. Begriffsbestimmung OIB-Richtlinie (OIB-330-014/15):

„Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Her-

stellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung

von Produkten oder Gütern dient.“ Vgl. zu Betriebsbauten auch

Kapitel 7.2.