

09/15
6.4.2
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Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
6.4.2.4 Betriebsbauten nach OIB-Richtlinie 2.1
Grundsätzlich gilt bei Betriebsbauten
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, dass von je-
der Stelle jedes Raumes innerhalb von 40 m das
Freie oder ein gesicherter Fluchtbereich (z.B. Trep-
penhaus, Außentreppe) erreicht werden muss (ge-
mäß Pkt. 3.6.1 (a) und (b) der OIB-Richtlinie 2.1).
Liegen keine anderen Gefährdungen als durch
Brandeinwirkung (aufgrund der Kenntnis des Ge-
bäudes und des nicht vorhandenen Schlafrisikos)
vor, darf die Gehweglänge von 40 m verlängert wer-
den auf
(a) „höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren
lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
(b) höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren
lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vor-
handensein einer automatischen Brandmeldean-
lage mindestens im Schutzumfang „Brandab-
schnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
(c) höchstens 70 m bei Räumen mit einer mittleren
lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei
Vorhandensein einer automatischen Brandmelde-
anlage mindestens im Schutzumfang „Brand-
abschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
(d) höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch-
und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine au-
tomatische Brandmeldeanlage mindestens im
Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit
Rauchmeldern angesteuert wird,
wenn in jedem Geschoß – ohne Begrenzung der Geh-
weglänge – mindestens ein weiterer und möglichst
entgegengesetzt liegender Ausgang direkt ins Freie
oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit
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Definition lt. Begriffsbestimmung OIB-Richtlinie (OIB-330-014/15):
„Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Her-
stellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung
von Produkten oder Gütern dient.“ Vgl. zu Betriebsbauten auch
Kapitel 7.2.