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6.4.2
Flucht- und Rettungswege
nach OIB-Richtlinie 2015
6.4.2.3 Zusätzliche Anforderungen an Flucht- und
Rettungswege nach OIB-Richtlinie 2 für be-
stimmte Gebäudenutzungen
Für folgende Gebäudenutzungen sind neben den
allgemeinen Bestimmungen für Flucht und Ret-
tungswege unter Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2 weite-
re Bestimmungen zu berücksichtigen:
Schul- und Kindergartengebäude sowie andere
Gebäude mit vergleichbarer Nutzung nach
OIB-Richtlinie 2
Unter Punkt 7.2.3 der OIB-Richtlinie 2 wird festgehal-
ten, dass bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen
oder Gruppenräumen generell zwei unabhängige
(höchstens 25 m gemeinsam) bauliche Fluchtwege
gem 5.1.1(c) und 5.1.4 (b, c) der OIB-Richtlinie 2
vorhanden sein müssen. Rettungswege als Ersatz für
einen zweiten baulichen Fluchtweg der OIB-Richtli-
nie 2 sind keinesfalls zugelassen.Ein einziger Flucht-
weg ist in diesen Geschoßen nur dann gestattet,
wenn innerhalb von 40 m ein sicherer Ort im Freien
(gem. 5.1.1(a) der OIB-Richtlinie 2) erreicht wird
oder das Gebäude aus nur max. zwei oberirdischen
Geschoßen besteht und sich im zweiten oberirdi-
schen Geschoß widmungsgemäß nicht mehr als 120
Personen aufhalten und die Ausführung des einzi-
gen Fluchtweges dem Punkt 5.1.1(b) der OIB-Richt-
linie 2 entspricht.
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Zu Bildungseinrichtungen vgl. auch Kapitel 7.3.