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09/15

Seite 9

6.4.2

Flucht- und Rettungswege

nach OIB-Richtlinie 2015

6.4.2.3 Zusätzliche Anforderungen an Flucht- und

Rettungswege nach OIB-Richtlinie 2 für be-

stimmte Gebäudenutzungen

Für folgende Gebäudenutzungen sind neben den

allgemeinen Bestimmungen für Flucht und Ret-

tungswege unter Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2 weite-

re Bestimmungen zu berücksichtigen:

Schul- und Kindergartengebäude sowie andere

Gebäude mit vergleichbarer Nutzung nach

OIB-Richtlinie 2

Unter Punkt 7.2.3 der OIB-Richtlinie 2 wird festgehal-

ten, dass bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen

oder Gruppenräumen generell zwei unabhängige

(höchstens 25 m gemeinsam) bauliche Fluchtwege

gem 5.1.1(c) und 5.1.4 (b, c) der OIB-Richtlinie 2

vorhanden sein müssen. Rettungswege als Ersatz für

einen zweiten baulichen Fluchtweg der OIB-Richtli-

nie 2 sind keinesfalls zugelassen.Ein einziger Flucht-

weg ist in diesen Geschoßen nur dann gestattet,

wenn innerhalb von 40 m ein sicherer Ort im Freien

(gem. 5.1.1(a) der OIB-Richtlinie 2) erreicht wird

oder das Gebäude aus nur max. zwei oberirdischen

Geschoßen besteht und sich im zweiten oberirdi-

schen Geschoß widmungsgemäß nicht mehr als 120

Personen aufhalten und die Ausführung des einzi-

gen Fluchtweges dem Punkt 5.1.1(b) der OIB-Richt-

linie 2 entspricht.

2

2

Zu Bildungseinrichtungen vgl. auch Kapitel 7.3.